Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Hausdurchsuchung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der ein bestimmtes Objekt wie zum Beispiel eine Wohnung, ein Haus oder ein Geschäft durchsucht wird. Eine solche Durchsuchung kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich Beweismittel an dem durchsuchten Ort befinden, die für ein laufendes Strafverfahren von Bedeutung sind.

Im strafprozessualen Sinn ist eine Hausdurchsuchung in Deutschland nur auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder in dringenden Fällen aufgrund eines Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft zulässig. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise ein konkreter Tatverdacht sowie das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Während einer Hausdurchsuchung dürfen die Ermittler die Räumlichkeiten durchsuchen und dabei Beweismittel wie Dokumente, Computer oder auch Sachgegenstände sicherstellen. Der Betroffene hat das Recht, während der Durchsuchung anwesend zu sein und auch den Ablauf der Maßnahme zu überwachen. Allerdings dürfen die Ermittler auch in Abwesenheit des Betroffenen durchsuchen, wenn dies aus taktischen Gründen notwendig ist.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht helfen nach einer Hausdurchsuchung: Wenn Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sind, nutzen Sie unseren Strafverteidiger-Notruf. Die Strafverteidiger in unserer Kanzlei gehen erfahren mit der Situation einer Hausdurchsuchung um und stehen im Raum Aachen umgehend nach einer Hausdurchsuchung zur Verfügung. Informieren Sie sich über die Hausdurchsuchung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OLG Köln stärkt Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchung

    Das OLG Köln (81 Ss 65/09) hält fest, dass der Richtervorbehalt bei einer Hausdurchsuchung immer zu beachten ist – das gilt auch für den Fall, dass zwischen Anordnung und Durchführung der Maßnahme so viel Zeit liegt, dass man unproblematisch einen Richter hätte hinzu ziehen können. Dabei ist zu bemerken, dass das OLG Köln selbst dann keine Gefahr im Verzug annimmt, wenn Polizeibeamte erstmals Cannabispflanzen auf einem Balkon wahrnehmen und sich alleine hierauf stützen. Die Begründung:

    In dieser Situation bestand ein akuter Handlungsbedarf bezgl. eines Zugriffs auf die Tatgegenstände nicht. Denn Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte alsbald versuchen werde, die Beweismittel – durch Vernichten oder Verbringen an einen anderen Ort – der Sicherstellung zu entziehen, lagen ersichtlich nicht vor. Vielmehr glaubte er sich […] unbehelligt […]. Vor diesem Hintergrund konnte davon ausgegangen werden […] noch am folgenden Montag einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken […].

  • Landgericht Aachen: Posting von „dann lauf ich Amok“ auf Facebook ist keine Straftat

    Das Landgericht Aachen (94 Ns 27/121 Js 11/12) hatte sich heute, auf eine von uns eingelegte Berufung hin, mit der Frage zu beschäftigen, ob das Posting „…dann lauf ich Amok“ auf Facebook eine strafbare Handlung darstellt. Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012, hier bei uns besprochen) sah hierin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens.

    Der Hintergrund war pikant: Ein Schüler hatte, nach diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook geschrieben

    “Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

    Die spontan, aus der Konfliktsituation heraus getätigte Äußerung sei eine ernst zu nehmende Androhung von Mord, so das Amtsgericht Aachen. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit, der Tatsache dass nur ein sehr kleiner „Freundeskreis“ (ca. 40 Personen) die Nachricht sehen konnte sowie der Tatsache dass ein solcher Ausdruck umgangssprachlich verbreitet ist, setzte sich das Amtsgericht nicht auseinander.

    Im vorhinein war ebenfalls unverhältnismäßig reagiert worden: Neben eines „Verhörs“ des Jungen durch die Schulleitung im Beisein der Polizei, zu dem die Erziehungsberechtigten (oder gar ein Anwalt) nicht hinzugerufen wurden kam es zu einer (ergebnislosen) Hausdurchsuchung.

    Das Landgericht folgte der hier vertretenen Rechtsauffassung:

    1. Das Verhalten war schon gar nicht geeignet, überhaupt den „öffentlichen Frieden“ im Sinne des §126 I StGB zu stören. Hierzu wäre nämlich ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung notwendig gewesen. Das nur für 40 Personen sichtbare Facebook-Posting konnte dies schwerlich erfüllen.
    2. „Ich lauf Amok“ ist nicht zwingend als Drohung zu verstehen. Die Jugendsprache ist ebenso zu berücksichtigen wie die Umgangssprache. Der vorsitzende Richter stellte es insofern plastisch gut dar, als er Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.
    Anders als die Staatsanwaltschaft sahen Gericht als auch wir eindeutig den Zwang zu Differenzieren: Nicht alles was man sagt, muss ernst gemeint sein. Es mag in höchstem Maße ungeschickt gewesen sein, das Wort „Amok“ hier genutzt zu haben, aber es gibt nun einmal keine fahrlässige Störung des öffentlichen Friedens. Der Angeklagte hatte klar gemacht und keinen Zweifel hinterlassen, zu keinem Zeitpunkt Angst streuen zu wollen, sondern einfach nur „Ruhe haben zu wollen“ vor den Mobbing-Aktionen, die gerade auf Facebook überhand genommen hatten. Das Ergebnis war ein Freispruch.
    Aber es ist zur Vorsicht zu raten: Das Thema ist keinesfalls „entschärft“, Eltern müssen darauf achten, dass ihre Kinder keine „Reizwörter“ benutzen. Hier ist „Amok“ sicherlich genauso wie sonst „Bombe“ zumindest kritisch zu sehen, die Grenze zur Strafbarkeit kann in jedem einzelnen Fall schnell überschritten sein! Dazu kommt, dass aus polizeirechtlicher Sicht ein ungeschicktes Posting durchaus eine (polizeirechtliche) Gefahr begründen kann, die zum Anlass für einen Polizeieinsatz genommen werden kann. Das Risiko hier: Die Kosten des Einsatzes könnten dann verwaltungsrechtlich beim Verursacher landen. Ich möchte insofern, trotz des erfreulichen Urteils des Landgerichts Aachen, zur Vorsicht mahnen. Kinder und Internet-Veröffentlichungen sind ein gefährliches Thema, das Eltern nicht ignorieren dürfen.

    Beachten Sie zum Thema:

    Ebenfalls bei uns:

  • Strafrecht: Durchsuchung und Beweisverwertungsverbot

    Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

    Frage: -Warum sollen sich die durchsuchenden Ermittler überhaupt noch an Formvorschriften halten, wenn ein Verstoss sowieso keine Folgen hat?

    BGH Beschluss vom 13.1.2005, Az: 1 StR 531/04

     

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  • Hausdurchsuchung wegen Strassenverkehrsdelikt

    Hausdurchsuchung: Wann ist Durchsuchung bei Straßenverkehrsdelikt erlaubt?
    Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist.
    Urteil BVerfG, 2 BvR 1467/04

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  • Markenrecht: Bei Abmahnung 1,3 Gebühr – keine 2,0 Gebühr

    Eine kurze Notiz am Rande: Im Rahmen eines recht umfangreichen Verfahrens nach einer angeblichen Markenverletzung, der u.a. eine Hausdurchsuchung voran gegangen war, hatte die Klägerin eine 2,0 Gebühr für die Aussprache der Abmahnung geltend gemacht. Die zuständige Kammer beim Landgericht Düsseldorf meinte hierzu nur kurz und knapp in einem Hinweis, dass bei einer Abmahnung eine 1,3 aber keine 2,0 Gebühr in Betracht kommt. Damit ist ein zumindest spürbarer Teil von Abmahnkosten gestrichen – und auch das klassische Argument im Bereich des Markenrechts, dass nämlich derartiges Spezialwissen notwendig ist, dass man mit einer 1,3 Gebühr auf keinen Fall auskommt.

  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Es ist – angesichts der recht verbreiteten Praxis, Gegenseitig Arbeitnehmer zu überlassen, recht überraschend – relativ unbekannt, dass es ein „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ gibt, wobei der, mit Ausnahmen versehene, Grundsatz im §1 lautet:

    Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

    Die Frage in der Praxis wird schnell sein, ob eine echte oder unechte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – Fakt ist aber, dass wenn einmal der Zoll vor der Türe steht und Unterlagen beschlagnahmt, diese Frage die Betroffenen nur am Rande interessiert. Auch wenn es hier letztlich um Ordnungswidrigkeiten geht, die nach §16 mit Bussgeldern u.U. bis zu 30.000 Euro belegt sind, sollte man das Thema keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Wenn Sie tatsächlich Arbeitnehmer „überlassen“, sollten Sie hier vorbeugend die bisherige Praxis prüfen lassen.

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  • Fahreridentifikation: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

    Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.  

  • Vorsicht: Darf man zu Wikileaks verlinken?

    Zunehmend erscheinen auf der Webseite „Wikileaks“ geheime Unterlagen, die mitunter auch als „VS“, also als Verschlußsache gekennzeichnet sind. Die Frage ist, ob man solche Dokumente (wie etwa den eigentlich geheimen Bericht zum Vorgehen in Afghanistan) verlinken darf – bei der Antwort sollte man vorsichtig sein. Ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ ist vielleicht zu schnell.

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  • Nun also doch: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von kino.to!

    Es ist also nun tatsächlich eingetreten: Auf den Servern der Seite „kino.to“ wurden inzwischen wohl (so Focus.de) die Zahlungsdaten der Nutzer aufgestöbert.Hintergrund ist, dass es bei „kino.to“ die Möglichkeit von Werbefreien Premium-Accounts gab, die man mittels PayPal bezahlen konnte.

    Wie ich schon früher klar gestellt hatte, ist in diesem Fall durchaus mit (zahlreichen) Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Nutzer zu rechnen, wobei die letztendliche Frage der Strafbarkeit des Betrachtens solcher Angebote weiterhin hoch umstritten ist. Darüber hinaus wird man im strafrechtlichen Bereich fragen müssen, ob die Betrachter eventuell einem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterlegen sind (dazu nur §17 StGB). Diese Frage wird bei einer eventuell anstehenden Verteidigung sicherlich, neben der Frage der Strafbarkeit insgesamt, einen Kern ausmachen. Nachdem das AG Leipzig in einem Urteil am Rande festgestellt hat, dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Streaming-Inhalten durchaus als Straftat anzusehen ist, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Staatsanwaltschaft leichtfertig eine Strafbarkeit verneinen und von einem Ermittlungsverfahren absehen wird.

    Auf keinen Fall lässt sich vorhersagen, wie solche Ermittlungsverfahren ablaufen, also insbesondere ob tatsächlich mit Hausdurchsuchungen zu rechnen ist.Jenseits aller Panikmache sollte Betroffene hier zumindest vorsichtig sein und diesen Fall erst einmal einkalkulieren. Dazu gehört auch die Tatsache, dass im Fall einer solchen Durchsuchung samt Beschlagnahme wirklich alles mitgenommen wird, was mit Computern auch nur zu tun hat: Insbesondere Rechner selbst, Tastaturen, Drucker, Festplatten und USB-Sticks. Die Betroffenen sind in diesem Fall – gerade wenn auf den Datenträgern unverzichtbare Daten waren, etwa die man zur beruflichen Tätigkeit benötigt, in einem Schockzustand. Zwar ist es im Regelfall möglich, Kopien zu erhalten, dies jedoch mit teilweise deutlich spürbarer zeitlicher Verzögerung. Dabei ist auch der Problemfall zu sehen, dass evt. Haushalte betroffen sind, in denen Kinder gehandelt haben, die Eltern aber von den Ermittlungsmaßnahmen (faktisch) betroffen sein werden.

    Sollten sich in den nächsten Tagen die Anzeichen verdichten, dass tatsächlich entsprechende Daten gefunden wurden, ist Betroffenen wohl zu raten, sich vorsorglich hinsichtlich möglicher anstehender Ermittlungsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen beraten zu lassen. Sofern das Problem sich weiter verdichtet, folgt ggfs. ein ausführlicherer Artikel zum Thema bei uns.

    Dazu auch bei uns (früher):

  • Versteckte Preise bei so genannten „Abo-Fallen“ (Update2)

    Inzwischen Rückläufig, aber dennoch beliebt sind im Internet so genannte „Abo-Fallen“. Das Prinzip ist einfach: Man ruft eine Webseite auf, die suggeriert, ein Angebot wäre kostenlos. In den AGB, die man bestätigt, werden dann aber Preise „vereinbart“, die der Anbieter dann später auch einzutreiben versucht. Erste Urteile weisen dieses Vorgehen in seine Schranken.

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  • Rechte als Zeuge

    Rechte als Zeuge und Zeugenbeistand – Informieren Sie sich genau, die Ermittlungsbehörden wissen sehr genau wie sie vorgehen und nutzen gerade die Arglosigkeit vieler Zeugen aus, die dann plötzlich zu Beschuldigten werden. Das Wichtigste zu Ihren Rechten als Zeuge vorab in der Kurzfassung:

    • Vorsicht, geänderte Rechtslage mit der StPO-Reform 2017: Die Polizei hatte früher gegenüber einem Zeugen keinerlei Druckmittel, der Bürger brauchte sich früher – bis September 2017 – nicht einmal mit der Polizei zu unterhalten, wenn er das nicht will. Heute aber können Zwangsgelder und sogar Haft angedroht und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Ladungen der Polizei nicht wie früher kurzerhand ignoriert werden.
    • Der Zeuge muss daher heute durchaus einer Vorladung folgen, kann meines Erachtens aber nicht einfach „zur Wache mitgenommen werden“. Es sollte auf einer ordentliche Ladung bestanden werden.
    • Schon gar nicht muss ein Zeuge die Polizei – ohne Durchsuchungsbeschluss – in seine Wohnung lassen.
    • Eine schlimme Unsitte ist es, dass oftmals die Polizei Zeugen am Arbeitsplatz vernehmen will, dass sollte sich ein Zeuge unbedingt verbieten.
    • Durchsuchungen von Zeugen oder Fahrzeugen eines Zeugen sind ohne richterliche Genehmigung nicht möglich und ansonsten gegen den Willen des Zeugen sogar illegal!
    • Unter Umständen stehen Ihren aus verschiedenen Gründen Rechte zum Schweigen zu, diese sollten Sie nicht leichtfertig aufgeben sondern gut überlegen bzw. sich beraten lassen – etwa wenn eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Raum stehen.
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  • Gerne auch besonders vorschnell: Grundlose Wohnungsdurchsuchungen

    Immer wieder werden haarsträubende Wohnungsdurchsuchungen bekannt, aktuell gab es da was bei einer Anwältin sowie jemanden, der einfach ein paar Handys zu viel verkauft hatte. Auch Udo Vetter kann da was zum besten geben, wo sich beim Lesen des Sachverhaltes die Zehennägel nach oben rollen. Der unbefangene Laie muss dazu wissen, dass Wohnungsdurchsuchungen Alltag sind in unserem Rechtssystem – und leider auch die rechtsfehlerhaft angeordneten. Wenn so viele Strafverteidiger vom „Durchwinken“ von Durchsuchungsbeschlüssen sprechen, mag das polemisch klingen – ist aber keinesfalls weit weg von der Realität. Dabei habe ich nun beim Landgericht Berlin (86 O 652/09) eine Sache gefunden, die selbst erfahrene Strafverteidiger baff dastehen lassen dürfte.
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  • Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

    Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer
    Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.

    Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.
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  • IT-Sicherheit: Umsichtig sein im Umgang mit freier WLAN-Nutzung

    Aus aktuellem Anlaß sei erneut davor gewarnt, allzu naiv mit dem eigenen WLAN umzugehen. Sie sollten als Anschlussinhaber und WLAN-Betreiber dringend auf der Hut sein und die sicherheitstechnischen wie juristischen Probleme kennen – aber auch Nutzer eines freien WLAN müssen Vorsichtig sein..

     

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