Schlagwort: Hausdurchsuchung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der ein bestimmtes Objekt wie zum Beispiel eine Wohnung, ein Haus oder ein Geschäft durchsucht wird. Eine solche Durchsuchung kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich Beweismittel an dem durchsuchten Ort befinden, die für ein laufendes Strafverfahren von Bedeutung sind.

Im strafprozessualen Sinn ist eine Hausdurchsuchung in Deutschland nur auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder in dringenden Fällen aufgrund eines Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft zulässig. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise ein konkreter Tatverdacht sowie das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Während einer Hausdurchsuchung dürfen die Ermittler die Räumlichkeiten durchsuchen und dabei Beweismittel wie Dokumente, Computer oder auch Sachgegenstände sicherstellen. Der Betroffene hat das Recht, während der Durchsuchung anwesend zu sein und auch den Ablauf der Maßnahme zu überwachen. Allerdings dürfen die Ermittler auch in Abwesenheit des Betroffenen durchsuchen, wenn dies aus taktischen Gründen notwendig ist.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht helfen nach einer Hausdurchsuchung: Wenn Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sind, nutzen Sie unseren Strafverteidiger-Notruf. Die Strafverteidiger in unserer Kanzlei gehen erfahren mit der Situation einer Hausdurchsuchung um und stehen im Raum Aachen umgehend nach einer Hausdurchsuchung zur Verfügung. Informieren Sie sich über die Hausdurchsuchung

  • Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig

    Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die
    Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden,
    keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung
    „Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 –
    1944“ (Wehrmachtsausstellung).

    Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
    Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und
    legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer
    früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten
    Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener
    Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen
    eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des
    Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung
    eines Teilnehmers einer (ebenfalls rechtsgerichteten) Versammlung am 1.
    September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die
    Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen
    Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der
    Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des
    Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten
    die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG
    anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen
    Versicherungen.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
    eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
    Abs. 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
    hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die
    verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den
    verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen
    von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer
    in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da
    die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
    für eine von der Versammlung selbst ausgehende – und damit die Auflage
    rechtfertigende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt
    haben.
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  • Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Bereits am 3. Februar 2010 hat der Landtag in NRW Änderungen des Polizeigesetzes beschlossen. Interessant ist, aus rechtspolitischer Sicht, ein Wandel: Während die Polizei in NRW bisher Verbrechen vorbeugen („vorsorgen“) sollte, wandelt sich die Sprache nun – gesprochen wird von der „vorbeugenden bekämpfung“ von Straftaten. Ob dieser aggressive Jargon des Feindstrafrechts bei einem Polizei-Gesetz angemessen ist, bleibt fraglich und stimmt kritisch. Eine kurze Darstellung der wesentlichen Änderungen.
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  • Verteidigungsmöglichkeit „Betrunken am Rechner“?

    Es war für mich nur eine Frage der Zeit, nun wird erstmals in der Presse bekannt, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, ist dieses Vorbringen für die Staatsanwaltschaft ein Beweisproblem, wobei man sich mit den Sachverständigen wohl darüber unterhalten wird, wie geübt ein Trinker sein muss, damit er bei bestimmten Promillewerten überhaupt noch die Tasten trifft, geschweige den fehlerfrei schreibt (sofern dies im Tatgeschehen vorkommt). Ich halte die Entwicklung im Auge und berichte, sobald das Urteil bekannt wird.

    Hinweis: Wer den Artikel aufmerksam liest, dem sollte auffallen, dass eine Beleidigung im Internet ganz schnell zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Neu ist das nicht, für Betroffene aber immer wieder überraschend.

  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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