Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die
Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden,
keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung
„Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 –
1944“ (Wehrmachtsausstellung).
Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und
legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer
früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten
Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener
Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen
eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des
Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung
eines Teilnehmers einer (ebenfalls rechtsgerichteten) Versammlung am 1.
September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die
Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen
Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des
Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten
die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG
anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen
Versicherungen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen
von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da
die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für eine von der Versammlung selbst ausgehende – und damit die Auflage
rechtfertigende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt
haben.
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