Eine kurze Notiz am Rande: Im Rahmen eines recht umfangreichen Verfahrens nach einer angeblichen Markenverletzung, der u.a. eine Hausdurchsuchung voran gegangen war, hatte die Klägerin eine 2,0 Gebühr für die Aussprache der Abmahnung geltend gemacht. Die zuständige Kammer beim Landgericht Düsseldorf meinte hierzu nur kurz und knapp in einem Hinweis, dass bei einer Abmahnung eine 1,3 aber keine 2,0 Gebühr in Betracht kommt. Damit ist ein zumindest spürbarer Teil von Abmahnkosten gestrichen – und auch das klassische Argument im Bereich des Markenrechts, dass nämlich derartiges Spezialwissen notwendig ist, dass man mit einer 1,3 Gebühr auf keinen Fall auskommt.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.