Eine kurze Notiz am Rande: Im Rahmen eines recht umfangreichen Verfahrens nach einer angeblichen Markenverletzung, der u.a. eine Hausdurchsuchung voran gegangen war, hatte die Klägerin eine 2,0 Gebühr für die Aussprache der Abmahnung geltend gemacht. Die zuständige Kammer beim Landgericht Düsseldorf meinte hierzu nur kurz und knapp in einem Hinweis, dass bei einer Abmahnung eine 1,3 aber keine 2,0 Gebühr in Betracht kommt. Damit ist ein zumindest spürbarer Teil von Abmahnkosten gestrichen – und auch das klassische Argument im Bereich des Markenrechts, dass nämlich derartiges Spezialwissen notwendig ist, dass man mit einer 1,3 Gebühr auf keinen Fall auskommt.
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