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Schlagwort: Doppelverwertungsverbot

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • DSGVO: OLG Celle zum Bußgeld bei betrieblicher Videoüberwachung

    DSGVO: OLG Celle zum Bußgeld bei betrieblicher Videoüberwachung

    Wer meint, man könne den Laden einfach „vollhängen“ mit Kameras und das Videomaterial großzügig auf Halde legen, bezahlt diese Bequemlichkeit inzwischen mit sechsstelligen Bußgeldern – das zeigt der Beschluss des OLG Celle vom 18. Dezember 2025 (3 Orbs 113/25) sehr deutlich.

    Das Oberlandesgericht hat das vom Landgericht Hannover festgesetzten Bußgeld wegen unzulässiger Videoüberwachung von 700.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht und dabei einige Leitlinien für die Bußgeldzumessung bei Verstößen gegen die DSGVO gezogen, ohne den Fall zum „Strafexempel“ ausarten zu lassen.

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  • Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.

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  • Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Wer wie ich in einer Grenzregion wie dem Dreiländereck Aachen – Belgien – Niederlande als Strafverteidiger tätig ist, begegnet Schleusungsdelikten mit einer Regelmäßigkeit, die andernorts kaum vorstellbar ist. Die Mandanten sind dabei so unterschiedlich wie die Sachverhalte selbst: vom verarmten Fahrer, der für 50 Euro Personen von Brüssel über die Grenze bringt, bis zum Glied einer international operierenden Schleuserorganisation, die Fluchtrouten über mehrere Kontinente koordiniert. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass sie strafrechtlich unter die §§ 96, 97 AufenthG fallen – ein Normenkomplex, der in den vergangenen Jahren erheblich verschärft wurde und der in seiner dogmatischen Komplexität selbst erfahrene Strafjuristen vor Herausforderungen stellt.

    Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über die Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern bieten, die die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) vom 21. Februar 2024 eingeführten Verschärfungen ebenso berücksichtigt, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 sowie die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die das Schleusungsstrafrecht zunehmend prägen.

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  • Körperverletzung im Amt durch Polizisten

    Körperverletzung im Amt durch Polizisten

    Wenn Ermittlungen gegen Polizisten drohen: Körperverletzung im Amt durch Polizisten aus strafrechtlicher Sicht. Körperverletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte sind kein Randthema mehr. Gerade in Zeiten zunehmender Sensibilität gegenüber polizeilichem Handeln und einer breiten medialen Aufmerksamkeit kann eine Anzeige wegen „Körperverletzung im Amt“ mehr als nur eine dienstrechtliche Komplikation sein.

    Die Vorwürfe sind ernst, die rechtlichen Folgen können gravierend sein, und nicht selten steht mehr auf dem Spiel als nur ein Strafverfahren: Die beamtenrechtliche Existenz, das berufliche Ansehen und die psychische Belastung wiegen schwer. Dieser Beitrag will einen juristisch fundierten, aber verständlichen Überblick geben, was hinter dem Tatvorwurf steckt, was ihn von der „normalen“ Körperverletzung unterscheidet und welche Entwicklungen die Rechtsprechung zuletzt genommen hat.

    Hinweis: Wir vertreten keine Opfer von Straftaten. Wenn Sie vermeintliches Opfer von Polizeigewalt sind, wenden Sie sich an den Weißen Ring. In unserer Kanzlei werden regelmäßig Justizangehörige, speziell Polizisten und auch Richter, verteidigt.

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  • Stalking: Rechtliche Grenzen der Nachstellung

    Stalking: Rechtliche Grenzen der Nachstellung

    Mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 5 ORs 9/25) hat das Oberlandesgericht Hamm eine strafrechtlich wie systematisch bedeutsame Entscheidung zur Reichweite des Nachstellungstatbestands gemäß § 238 StGB gefällt. Im Zentrum steht die Frage, wann mehrere einzelne Verhaltensweisen als eine einheitliche Tat oder als mehrere selbständige Nachstellungstaten zu behandeln sind. Zugleich wird das Verhältnis zur Bedrohungstat nach § 241 StGB, zur Strafzumessung und zur Bewährungsentscheidung beleuchtet – stets vor dem Hintergrund einer zutiefst persönlichen Trennungskonfliktsituation.

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  • Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)

    Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)

    In seinem Beschluss vom 14. August 2024 (4 StR 135/24) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der strafrechtlichen Bewertung von Konkurrenzfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Handel von Kriegswaffen sowie verbotenen Waffen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist besonders für die Abgrenzung von strafbaren Tatbeständen innerhalb des Kriegswaffenkontrollgesetzes und Waffengesetzes von Bedeutung, da sie Präzision bei der Anwendung mehrerer Straftatbestände in einem einzigen Handlungsablauf fordert.

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  • Anforderungen an die Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen im Strafprozess

    Anforderungen an die Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen im Strafprozess

    Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2024 (Az. 2 StR 179/23) behandelt die Anforderungen an die Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen im Strafprozess sowie die korrekte Anwendung der Strafzumessungsregeln.

    Der Beschluss bietet wichtige Klarstellungen zu den Verfahrensrügen und der Beweiswürdigung und wirft dabei mehrere bedeutende Rechtsfragen auf. Dieser Blog-Beitrag beleuchtet die Hintergründe der Entscheidung, analysiert die aufgeworfenen rechtlichen Probleme im Detail und erörtert die praktischen Implikationen für die Zukunft.

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  • Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot

    Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot

    Doppelverwertungsverbot: Immer wieder überraschend ist, wie oft Gerichte ein Problem mit dem Doppelverwertungsverbot haben. Als Verteidiger ist man gut beraten, genau darauf zu achten, dass nicht ein schon im Gesetz vorgesehenes (strafschärfendes) Tatbestandsmerkmal nochmals in der Strafzumessung – daher doppelt – herangezogen wird.

    In einem aktuellen Fall zeigt der BGH auf, dass bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne eben nicht isoliert strafschärfend gewertet werden darf, dass der Angeklagte „mit direktem Vorsatz“ handelte.

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  • Art der Tatausführung in der Strafzumessung

    Dass die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist – also gerade nicht, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt – ruft der Bundesgerichtshof (3 StR 294/22) in Erinnerung.

    So kann ein Gericht grundsätzlich zwar ‚massivste Gewaltanwendung‘ und ‚außergewöhnliche Brutalität‘ zulasten eines Angeklagten in die Abwägung der Strafzumessung einstellen; es muss sich dann aber im Fall einer Schuldminderung damit befassen, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene ‚außergewöhnliche Brutalität‘ seines Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist. Eine solche kann schließlich Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung infolge etwa eines Affekts gewesen sein.

    Im Übrigen liegt bei der Berücksichtigung der Art der Tatausführung durchaus regelmäßig eine gefährliche Gratwanderung zur (verbotenen) Doppelverwertung nach §46 III StGB,

  • Strafzumessung bei Schwarzarbeit

    Die Strafzumessung bei strafbarer Schwarzarbeit muss mitunter differenziert betrachtet werden: So darf zwar ein Landgericht – ohne dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge – berücksichtigen, wenn ein Angeklagter aufgrund von Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2 StGB) vorenthalten hat. Denn ein solcher Umstand erhöht den Erfolgsunwert und damit den Schuldumfang der Taten.

    Hilfe im Arbeitsstrafrecht

    Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

    Was ein Gericht aber nicht darf, ist, den sich aus der Höhe der den Einzugsstellen vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ergebenden Schuldumfang im Rahmen der Strafzumessung daneben auch noch gesondert zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. In einem solchen Vorgehen läge ein rechtsfehlerhaft doppeltes Heranziehen desselben Strafzumessungsgrundes (BGH, 1 StR 632/19).

  • Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die Strafzumessung auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist zwar recht verbreitet, aber ein simpler Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB.

  • Doppelverwertungsverbot bei Untreue

    Gerade bei Wirtschaftsdelikten, die nicht selten mit dem Missbrauch einer Vertrauensstellung einher gehen, ist auf die Einhaltung des Doppelverwertungsverbots zu achten. Hier gilt, dass das Verbot der Doppelverwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Umstände erfasst, die -ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu sein- gerade den gesetzgeberischen Anlass für seine Schaffung bildeten oder für die Tat typisch sind.

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  • Strafzumessung: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht vorwerfbar

    Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass einem Angeklagten nicht in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet werden darf bei der Strafzumessung. Das klingt auf den ersten Blick auf Recht zugänglich, wird aber immer wieder von den Gerichten falsch gemacht. So gibt es ganz besonders beliebte „Fallstricke“:

    • So darf man bei Vermögensdelikten nicht vorwerfen, dass sich der Angeklagte in keiner finanziellen Notlage befand (BGH, 5 StR 20/20)
    • Insbesondere bei der finanziellen Not ist unsere Justiz gerne hinterher, auch die Formulierung „dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität beteiligt hat“ störte den BGH. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass derartige Erwägungen immer durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen werden. Denn das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziellen Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so ausdrücklich BGH, 4 StR 610/10)
    • Auch die allgemeinere Feststellung, die Tat begangen zu haben „ohne in einer Not- oder Konfliktlage gewesen zu sein“ mag der BGH nicht (BGH, 4 StR 288/13)
    • Kurz zum BTM-Strafrecht: Gerne wird in die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die Erwägung einbezogen, dieser habe allein aus Geldgier gehandelt. Das aber begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beim BGH erheblichen Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation regelmäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt. Der BGH schwankt hier, mal sieht er den Vorwurf des fehlenden Milderungsgrundes (so in BGH; 3 StR 294/09), mal einen – ggfs. zusätzlichen – Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (so in BGH, 3 StR 138/16).Warum auch immer: So geht es nicht. Wer das monetäre Interesse vorwerfen möchte, der muss eine „gesteigerte Geldgier“ feststellen, insbesondere ausschliessen, dass nicht die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts inkl. Beschaffung weiterer Drogen im Raum steht.

    Und bitte: Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (siehe nur BGH, 2 StR 96/00).