Computerbetrug: Zum Tatbestand des Computerbetrugs

Das Kammergericht ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) bietet Ausführungen zum Tatbestand des Computerbetrugs, die zwa rnicht sonderlich neu sind, aber einen brauchbaren Überblick geben:

Der objektive Tatbestand des § 263a StGB setzt voraus, dass der Täter durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs dessen Ergebnis beeinflusst und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt. Hierdurch sollen alle Arten von Manipulationen erfasst werden, durch die auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs eingewirkt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1999, 154 Rdn. 12 – juris). (…)

Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.