Das Kammergericht ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) bietet Ausführungen zum Tatbestand des Computerbetrugs, die zwa rnicht sonderlich neu sind, aber einen brauchbaren Überblick geben:
Der objektive Tatbestand des § 263a StGB setzt voraus, dass der Täter durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs dessen Ergebnis beeinflusst und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt. Hierdurch sollen alle Arten von Manipulationen erfasst werden, durch die auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs eingewirkt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1999, 154 Rdn. 12 – juris). (…)
Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).
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