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Schlagwort: Beschlagnahme

Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung. Dabei werden Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder als Beweismittel dienen können, von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt.

Im Rahmen der Beschlagnahme werden diese Gegenstände in der Regel vorläufig sichergestellt, um sie später auswerten zu können. Dabei kann es sich beispielsweise um Computer, Mobiltelefone oder Dokumente handeln. Im Rahmen der Vermögensabschöpfung können auch Gelder oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme darf nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine andere gesetzliche Grundlage angeordnet werden. Die Beschlagnahme darf nur so weit gehen, als dies zur Ermittlung der Straftat oder zur Sicherung von Beweismitteln erforderlich ist. Nach Abschluss des Verfahrens sind die beschlagnahmten Gegenstände dem rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben, sofern sie nicht als Beweismittel im Verfahren benötigt werden.

  • Vermögensabschöpfung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Vermögensabschöpfung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Instrument der Kriminalitätsbekämpfung entwickelt – insbesondere durch die Reform von 2017, die die Einziehung von Vermögenswerten weitgehend von einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen entkoppelt hat. In diesem Kontext gewinnt § 76a Abs. 4 StGB zunehmende praktische Relevanz: Die Vorschrift erlaubt die selbstständige erweiterte Einziehung auch gegenüber unbeteiligten Dritten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (5 StR 622/24) nun klargestellt, dass bei dieser Form der Einziehung eine umfassende und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich ist – auch und gerade dann, wenn ein gutgläubiger Dritter betroffen ist. Die Entscheidung erteilt pauschalen Maßstäben eine Absage und fordert stattdessen eine sorgfältige Einzelfallbewertung.

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  • Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.

    Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.

    Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!

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  • Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Ein Ransomware-Angriff, die Zahlung eines Lösegelds in Bitcoin und schließlich die Sicherstellung von Solana-Coins durch die Strafverfolgungsbehörden: Eine Entscheidung des Landgerichts Verden (2 Qs 35/25) verdeutlicht die aktuellen Herausforderungen im strafprozessualen Umgang mit Kryptowerten. Zentrale Frage war: Kann eine geschädigte Gesellschaft im Ermittlungsverfahren die Herausgabe digitaler Vermögenswerte verlangen, die durch staatliche Sicherstellungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden? Die Antwort des Landgerichts ist ebenso klar wie restriktiv und folgt einer konsequent formalen Auslegung des geltenden Rechts.

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  • Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Mit Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 1 Qs 10/25) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau eine praxisrelevante Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Verwertung von Kryptowährungen im strafprozessualen Kontext getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Kryptowerte, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren, zum Zwecke des Werterhalts veräußert werden dürfen – gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Eigentümers. Das Landgericht bejaht dies und positioniert sich damit klar zugunsten einer funktionalen, risikoaversen Strafverfolgungspraxis.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Zugriff auf Smartphones durch erzwungene biometrische Merkmale

    Zugriff auf Smartphones durch erzwungene biometrische Merkmale

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. März 2025 (2 StR 232/24) eine wegweisende Entscheidung zur Zulässigkeit des Zugriffs auf Smartphones durch biometrische Merkmale getroffen. Die Entscheidung schließt sich an erste gerichtliche Entscheidungen und eine kurz aber hitzig geführte Debatte in der Literatur an – und markiert einen Wendepunkt, der ernst zu nehmen ist.

    Ich sehe die Rechtsprechung zu dem Thema kritisch und habe fachlich dazu sowohl bei Beck-Online als auch in jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2 publiziert. Auch wenn sich der Fall im Sachverhalt nicht für ernsthaften Streit anbietet, so wurde hier eine wegweisende Weiche gestellt, die Zweifel säen muss, wie klug es ist, biometrische Merkmale bei seinem Smartphone zu nutzen. Beachten Sie dazu auch die Berichterstattung bei Heise, in der meine Kritik aufgegriffen wurde. Außerdem gab es dazu ein Interview mit mir in c’t 1/2026 S. 158.

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  • Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Das Verhältnis zwischen strafprozessualen Ermittlungen und steuerlicher Sachverhaltsermittlung wirft immer wieder heikle Abgrenzungsfragen auf, vor allem beim Zugriff auf sichergestellte Beweismittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (I B 51/22) klargestellt, dass die Steuerbehörden Daten aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte nicht verwerten dürfen, wenn diese ohne die gebotene vorherige Durchsicht vollständig an den Betriebsprüfer übermittelt wurde.

    Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im steuerlichen Kontext und grenzt zugleich die Kompetenzen zwischen Steuerfahndung und Außenprüfung scharf ab. Zugleich schafft sie im Steuerstrafrecht neues Verteidigungspotential, das überrascht, aber auch nicht überbetont werden darf.

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  • Strafverfolgung als Druckmittel gegen Journalist:innen

    Strafverfolgung als Druckmittel gegen Journalist:innen

    Das neue Klima der Einschüchterung: In einer funktionierenden Demokratie sind freie Medien keine Randerscheinung, sondern systemrelevant. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist kein dekoratives Grundrecht, sondern konstituierend für den demokratischen Meinungsbildungsprozess.

    Umso alarmierender ist die Zunahme staatlicher Maßnahmen, die faktisch auf eine Einschüchterung journalistischer Tätigkeit hinauslaufen – durch Hausdurchsuchungen, Strafverfahren oder strategisch geführte Prozesse. Es entsteht ein Klima des Verdachts, in dem kritischer Journalismus nicht nur beobachtet, sondern kriminalisiert wird. Der demokratische Diskurs gerät dadurch unter Druck.

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  • BVerwG konkretisiert Zugriff auf Cloud-Speicher in Disziplinarverfahren

    BVerwG konkretisiert Zugriff auf Cloud-Speicher in Disziplinarverfahren

    Digitale Durchsuchung mit Grenzen: Die fortschreitende Digitalisierung stellt auch das Disziplinarrecht der Bundeswehr vor neue Herausforderungen. In einem aktuellen Beschluss vom 4. Dezember 2024 (BVerwG, Az. 2 WDB 7/24) hat sich der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit bei Verdacht auf strafbares Verhalten digitale Endgeräte und externe Datenspeicher eines Soldaten durchsucht werden dürfen. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere die Zulässigkeit der Durchsuchung von Cloud-Diensten.

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  • Krypto-Swapping-Dienst „eXch“ abgeschaltet – Millionenfund und Millionenrisiko

    Krypto-Swapping-Dienst „eXch“ abgeschaltet – Millionenfund und Millionenrisiko

    Am 30. April 2025 haben das BKA und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt (ZIT), unterstützt von der niederländischen Steuerfahndung FIOD, die Plattform „eXch.cx“ abgeschaltet. Die Ermittler sicherten dabei Kryptowährungen im Gegenwert von rund 34 Millionen Euro sowie mehr als acht Terabyte an Daten. Laut Behörden handelt es sich um die drittgrößte Sicherstellung von Kryptowerten in der Geschichte des BKA.

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  • KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    Anfang April 2025 wurde öffentlich, was sich in internationalen Ermittlerkreisen seit Monaten abzeichnete: Die Streamingplattform KidFlix, eine der größten bekannten Plattformen für kinderpornografische Inhalte im Darknet, ist zerschlagen. Der Name erinnerte bewusst an etablierte Streamingdienste – und genau das war das perfide Konzept: einfach zugänglich, bequem, international und scheinbar anonym. Doch diese Anonymität war trügerisch.

    Seit 2022 hatte das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) gemeinsam mit dem Zentrum zur Bekämpfung von Kinderpornografie (ZKI) im Darknet gegen die Plattform ermittelt. Unterstützt wurden sie dabei von Europol, dem Bundeskriminalamt sowie Ermittlern aus 38 Staaten. Was nun ans Licht kommt, lässt erahnen, wie systematisch und professionell hier weltweit agiert wurde: Über 91.000 Videos, rund 6.300 Stunden Material, teils schwerster sexueller Missbrauch – und über 1,8 Millionen registrierte Nutzer, die zeitweise Zugriff hatten.

    Die Plattform setzte auf Bezahlung mit Kryptowährungen und kombinierte dieses System mit einem Belohnungsmechanismus: Wer selbst Inhalte hochlud, konnte sich damit Zugang „verdienen“. Auf den ersten Blick wirkte das für Nutzer sicher. Doch diese vermeintliche Sicherheit wurde durch die akribische Arbeit der Ermittlungsbehörden Stück für Stück erschüttert.

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  • Beschlagnahme digitaler Beweismittel in der Arztpraxis

    Beschlagnahme digitaler Beweismittel in der Arztpraxis

    Die fortschreitende Digitalisierung verändert nicht nur Geschäftsmodelle und private Lebensbereiche, sondern stellt auch die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen – und die Bürger. Insbesondere die Beschlagnahme digitaler Beweismittel wirft schwierige Fragen hinsichtlich des Umfangs, der technischen Machbarkeit und der rechtlichen Grenzen auf, weswegen ich mich dieses Themas immer wieder annehme. Ein aktueller Fall macht nun deutlich, wie aggressiv teilweise Daten erhoben werden.

    Mit seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az. 12 Qs 60/24) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei der Sicherstellung digitaler Daten geschärft. Im Mittelpunkt stand die vollständige Spiegelung einer virtuellen Maschine mit sämtlichen Patientendaten einer Arztpraxis. Während das Amtsgericht Nürnberg die Maßnahme zunächst gebilligt hatte, kassierte das Landgericht die Entscheidung mit der Begründung, dass der Zugriff weit über das erforderliche Maß hinausgehe.

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  • Digitale Sklaverei: Betrugsfabriken in Südostasien

    Digitale Sklaverei: Betrugsfabriken in Südostasien

    Aktuelle Razzien in Myanmar haben das erschütternde Ausmaß eines Phänomens offengelegt, das bislang nur am Rande der öffentlichen Wahrnehmung existiert: Betrugsfabriken, auch bekannt als „Fraud Factories“. Tausende Menschen wurden aus illegalen Callcentern befreit, in denen sie wie Sklaven gehalten wurden. In diesen Einrichtungen, die von mächtigen kriminellen Netzwerken betrieben werden, mussten sie systematisch Online-Betrügereien durchführen. Doch Myanmar ist kein Einzelfall. Auch in Kambodscha, Laos und den Philippinen blüht dieses düstere Geschäft, das jährlich Milliardenumsätze generiert. Update im Januar 2026: Aktualisiert um die Festnahme von Chen Zhi.

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  • Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Daten: Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Eingriffe

    Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Daten: Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Eingriffe

    Eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2024 (19 Qs 24/24) setzt – endlich noch einmal – ein klares Signal für die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei strafprozessualen Maßnahmen. Konkret ging es um die Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Datenspeicher im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Erpressung. Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahme unverhältnismäßig war und hob die entsprechenden Beschlüsse auf.

    Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugriff auf digitale Datenbestände im Strafverfahren betont. Besonders relevant sind dabei die Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die staatlichen Maßnahmen enge Grenzen setzen.

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  • Zulässiges Entsperren eines Smartphones durch erzwungendes Fingerauflegen

    Zulässiges Entsperren eines Smartphones durch erzwungendes Fingerauflegen

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (1 ORs 26/24) zur zwangsweisen Entsperrung eines Smartphones durch Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor wird – nicht nur in juristischen Kreisen – für Aufsehen sorgen: Es zeichnet sich zunehmend ab, dass (wenig überraschend) deutsche Gerichte keine Probleme mit der zwangsweisen Entsperrung durch Polizisten mittels Fingerauflegen haben. Betroffene müssen Konsequenzen ziehen.

    Kurz: Das OLG Bremen stellte klar, dass die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones durch das Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor nach § 81b Abs. 1 StPO rechtlich zulässig ist. Es argumentierte, dass die Norm nicht nur die Erhebung, sondern auch die unmittelbare Nutzung biometrischer Merkmale umfasse. Ergänzend führte es aus, dass die Annexkompetenz auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtfertige, solange die Maßnahme verhältnismäßig ist und einem legitimen Ziel dient.

    Ich sehe die Rechtsprechung zu dem Thema kritisch und habe fachlich dazu sowohl bei Beck-Online als auch in jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2 publiziert. Auch wenn sich der Fall im Sachverhalt nicht für ernsthaften Streit anbietet, so wurde hier eine wegweisende Weiche gestellt, die Zweifel säen muss, wie klug es ist, biometrische Merkmale bei seinem Smartphone zu nutzen. Beachten Sie dazu auch die Berichterstattung bei Heise, in der meine Kritik aufgegriffen wurde. Außerdem gab es dazu ein Interview mit mir in c’t 1/2026 S. 158.

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