Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Instrument der Kriminalitätsbekämpfung entwickelt – insbesondere durch die Reform von 2017, die die Einziehung von Vermögenswerten weitgehend von einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen entkoppelt hat. In diesem Kontext gewinnt § 76a Abs. 4 StGB zunehmende praktische Relevanz: Die Vorschrift erlaubt die selbstständige erweiterte Einziehung auch gegenüber unbeteiligten Dritten.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (5 StR 622/24) nun klargestellt, dass bei dieser Form der Einziehung eine umfassende und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich ist – auch und gerade dann, wenn ein gutgläubiger Dritter betroffen ist. Die Entscheidung erteilt pauschalen Maßstäben eine Absage und fordert stattdessen eine sorgfältige Einzelfallbewertung.
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