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Schlagwort: Aussetzung

Aussetzung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine andere Person in eine hilflose Lage bringt und sie dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Der Täter handelt dabei mit direktem Vorsatz, d.h. in der Absicht, die betroffene Person schwer zu verletzen oder gar zu töten.

Typische Beispiele sind das Aussetzen von Säuglingen oder Kleinkindern in der Öffentlichkeit oder das Aussetzen von Menschen an abgelegenen Orten ohne Nahrung, Wasser oder Schutz vor Witterungseinflüssen. Auch das Einsperren von Menschen in einem Raum oder das Anlegen von Fesseln kann unter bestimmten Umständen als Aussetzung angesehen werden.

Das Strafmaß für Aussetzung kann sehr hoch sein und reicht von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Führt die Tat zum Tod des Opfers, kann sie sogar als Totschlag oder Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden. Übrigens gibt es noch die Aussetzung des Verfahrens im Strafprozess, das ist, wenn man die Verhandlung abbricht und irgendwann später nochmals beginnt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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  • Scheidung: Gesamtschuldnerausgleich bei getrennt lebenden

    Getrennt Lebende: Kein Gesamtschuldnerausgleich für Kosten der allgemeinen Lebensführung (Urteil OLG Oldenburg, 12 UF 22/05). Bei Getrenntlebenden findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.

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  • Aufforderung zur Vertragserfüllung statt Rücktritt

    Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Schuldner weiterhin die Vertragserfüllung, muss er den Schuldner zur Begründung eines Rücktrittsrechts und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erneut unter Fristsetzung zur Leistung auffordern (OLG Celle, 16 U 232/04).

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  • Werkvertrag: Zum Werklohnanspruch

    BGH ändert Rechtsprechung zur Werklohnforderung nach Vertragskündigung : Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig.

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  • Störerhaftung bei verliehenem eBay-Account

    Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begehen (hier Verstoß gegen Informationspflichten , §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV). Durch einen derartigen willentlichen Beitrag wirkt der „Namensgeber“ adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Dritten mit.

    Die Unkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Dritten, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2007 – Az. 2 W 71/06)‘, ‚Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und unter diesem Account als Verkäufer von Waren aufzutreten, obliegen besondere Prüfungspflichten um Rechtsverstöße (hier: Wettbewerbsverstöße) des – insoweit unter seinem Namen handelnden – Dritten zu unterbinden. Insbesondere ist der „Namensgeber“ verpflichtet, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme in die insoweit unter seinem Namen auf der betreffenden Plattform veröffentlichten Verkaufsangebote davon zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen (vgl. zur Prüfungspflicht bei Überlassung eines eBay-Account auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1204, 1205). Bloße Rückfragen reichen hierfür nicht aus. Sofern dem „Namensgeber“ eine derartige engmaschige Prüfung nicht möglich ist, ist er verpflichtet, entweder dem Dritten das Handeln unter seinem Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter seinem Namen zu schaffen.

  • Internetkauf: Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Internet-Shop und Irrtumsfragen

    Internetkauf: Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Internet-Shop und Irrtumsfragen

    Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich- nung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
    BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04

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  • Zum Einsatz eines Boten bei einem Fernabsatzgeschäft

    • Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen.
    • Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll.

    BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az: III ZR 380/03

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  • Eintritt des Ehepartners in Mietvertrag

    Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.

    BGH Urteil vom 13.7.2005, Az: VIII ZR 255/04

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  • Blutspende: Anscheinsbeweis bei HIV-Infektion

    • Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
    • Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
    • Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem
      HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
    • Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner desPatienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

    BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 179/04

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  • Ehevertrag und Schwangerschaft

    • Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.
    • Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.

    BGH Urteil vom 25.5.2005, Az: XII ZR 296/01

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  • Feststellung der Beschlussfassung in WEG-Versammlung

    Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung erneut bestätigt
    Wie das Ergebnis der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung festgestellt wird, bestimmt mangels entgegenstehender Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Versammlungsleiter.

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  • Kartellrecht: Regionaler Teilmarkt

    Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen    Marktabgrenzung
    BGH, Beschluss vom 13.7.2004, KVR 2/03 (mehr …)

  • Arzt: Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei Notfalleinsatz

    Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. (mehr …)

  • Verbot von Insidergeschäften und nicht zum inländischen Börsenhandel zugelassene Aktienoptionen

    Dass Wertpapiere und die in § 12 Abs. 2 WpHG begrifflich erfassten Derivate, welche weder zum inländischen Börsenhandel oder zu einem sonstigen organisierten Markt im Sinne des § 12 WpHG zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, noch die Voraussetzungen des Handels im Erscheinen nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 WpHG erfüllen und die dementsprechend ausschließlich außerhalb der Börsen im Rahmen des Telefonverkehrs gehandelt werden, keine Insiderpapiere im Sinne der insiderrechtlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes sind, hat das OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.2.2004, 3 Ws 195/03, klargestellt:

    Optionsrechte auf Aktien, die – wie die Aktien der S. AG – an einer inländischen Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, sind demnach – unabhängig davon, ob sie zirkulationsfähig ausgestaltet sind und damit als Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG der Regelung des § 12 Abs. 1 WpHG unterfallen, oder als Derivate von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG erfasst werden, – nur dann Insiderpapiere, wenn sie selbst die Zulassungs- oder Einbeziehungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 WpHG erfüllen. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, wonach alle abgeleiteten Rechte, welche sich auf Insiderwertpapiere nach § 12 Abs. 1 WpHG beziehen, ohne Weiteres selbst Insiderpapiere gem. § 12 Abs. 1 WpHG sein sollen, steht im Widerspruch zu der in den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes strikt vorgenommenen begrifflichen Differenzierung zwischen Wertpapieren und Derivaten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 WpHG) und ist mit der gesetzlichen Regelung in § 12 WpHG nicht zu vereinbaren. Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 WpHG ergibt sich vielmehr explizit das Gegenteil.

    Auch die in der Beschwerdebegründung zitierten Literaturmeinungen stützen die abweichende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht. Denn die wiedergegebenen Äußerungen aus dem Schrifttum befassen sich entweder mit der Frage der insiderrechtlichen Relevanz außerbörslicher Geschäfte mit Insiderpapieren (Hopt ZGR 1991, 17, 41; Becker aaO), der Einbeziehung des außerbörslichen Handels in den in § 1 WpHG allgemein geregelten Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (Kümpel WpHG S. 40 f) oder mit dem gegenüber § 12 WpHG weiterreichenden Wertpapierbegriff des § 2 Abs. 1 WpHG (Jung/Schleicher Finanzdienstleister und Wertpapierhandelsbanken – Aufsichtsrechtliche Regelungen S. 42), ohne aber zu den sich gerade aus der Vorschrift des § 12 WpHG ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für Insiderpapiere Stellung zu nehmen.

    OLG Karlsruhe, 3 Ws 195/03
  • Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2003 (Az. 1 StR 64/03) bietet eine tiefgehende Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen und die Anforderungen an Verfahrensrügen.

    Der Beschluss klärt mehrere wesentliche Punkte, darunter die Voraussetzungen für die Vorführung von Aufzeichnungen, die Rolle der Akteneinsicht und die Pflichten zur ergänzenden Vernehmung. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden die Hintergründe der Entscheidung, die rechtlichen Probleme und die Implikationen für die Praxis detailliert besprochen.

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