Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Schuldner weiterhin die Vertragserfüllung, muss er den Schuldner zur Begründung eines Rücktrittsrechts und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erneut unter Fristsetzung zur Leistung auffordern (OLG Celle, 16 U 232/04).
Hierauf machte das Oberlandesgericht Celle im Fall eines Hauskäufers aufmerksam. Dabei brachte der Verkäufer die vertraglich erforderlichen Löschungsunterlagen hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte nicht bei. Der Käufer setzte dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob er Klage auf Verschaffung des Eigentums. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadenersatz wegen vergeblicher Aufwendungen.
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Das OLG Celle hielt die Schadenersatzansprüche jedoch für unbegründet. Solche bestünden weder nach § 281 Abs. 1, § 284 BGB noch nach §§ 323, 325 BGB. Insbesondere würden die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB nicht vorliegen. Sowohl die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 281 BGB als auch das Recht, vom Vertrag nach § 323 BGB zurückzutreten, sei davon abhängig, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt habe.
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