Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Frage zu Gunsten des Steuerpflichtigen beantwortet, ob bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die einer behindertengerechten Wohnungsgestaltung dienen, steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.WeiterlesenAußergewöhnliche Belastung: Behindertengerechte Gestaltung kann steuerlich absetzbar sein
Schlagwort: außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts sind Ausgaben oder Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Umstände entstehen und die in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise unvorhergesehene und unvermeidbare Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit, einer Scheidung, einer Naturkatastrophe oder einem Unfall sein. Dazu können unter anderem Kosten für eine medizinische Behandlung, eine notwendige Haushaltshilfe, eine therapeutische Maßnahme, Kosten für eine Pflegeperson, Trauerfeiern oder auch Beerdigungskosten gehören.
Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie eine über das normale Maß hinausgehende finanzielle Belastung darstellen und die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung ist ein vom Gesetzgeber jährlich neu festgelegter Betrag, den der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat. Der verbleibende Teil der außergewöhnlichen Belastung kann dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen sind bestimmte Nachweise erforderlich, zum Beispiel Rechnungen oder Bescheinigungen von Ärzten oder Therapeuten. Außerdem müssen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastung stehen und tatsächlich angefallen sein. Außergewöhnliche Belastungen können in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Aufwendungen, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine entsprechende Hausratversicherung abzuschließen.WeiterlesenAußergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Ersatz von Hausrat nach Brand
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so kann auf Antrag im Rahmen der Jahreserklärung die Einkommensteuer ermäßigt werden. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.WeiterlesenWerbungskosten: Aufwendungen für Diäternährung sind keine außergewöhnliche Belastung