Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind laut dem Finanzgericht Münster (9 K 1471/20 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Noch ist aber „nicht aller Tage Abend“. Denn der Bundesfinanzhof muss sich dieser Frage bald in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers annehmen.
Das FG Münster hatte in erster Instanz die Aufwendungen mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen nicht anerkannt. Doch der Betroffene argumentierte wie folgt: Bei den Kosten für Medikamente handle es sich auch ohne Vorliegen entsprechender ärztlicher Verordnungen um ständig erforderliche Einkäufe, die nicht nur gelegentlich – und damit zwangsläufig seien.
Außerdem seien die Aufwendungen für das „Ortho-Training“ ebenfalls zwangsläufig. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten sowie der amtsärztlichen Bescheinigung.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.