Aufwendungen für Fitnessclub nicht abzugsfähig

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17) nicht.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten zum Club als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Doch weder das Finanzamt noch das FG Köln erkannten die Aufwendungen steuerlich an.

Das FG stellte zunächst infrage, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen überhaupt um unmittelbare (berücksichtigungsfähige) Krankheitskosten handelt. Es könne sich vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelten. Diese würden zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.

Es reicht nicht aus, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur angeraten wird, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten. Denn diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar.

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Jens Ferner

Rechtsanwalt

Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da die Steuerpflichtige keine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durch- geführte Einzelmaßnahme vorgelegt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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