Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat jüngst das Finanzgericht Niedersachsen (1 K 99/19) entschieden.
Hintergrund: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß Einkommensteuergesetz (§ 10 EStG) beim begrenzten Realsplittung bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Barunterhalt von monatlich 600 Euro. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 Euro als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 Euro monatlich zahlte.
In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 Euro (12 x 600 Euro). Er argumentierte, dass der tatsächliche Mietwert deutlich höher und beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht teilten aber weder das Finanzamt noch das FG.
Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden
Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des FG aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof (X R 33/20) erkämpft. Dieser wird sich nun insbesondere mit zwei Fragen beschäftigen müssen: Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die orts- übliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung abziehen?
Falls diese Frage bejaht wird: Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete?
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