Das Oberlandesgericht Köln (17 W 173/18) hat entschieden, dass die durch ein Versäumnisurteil, das einem Vergleichsschluss vorausging, gehinderte Kostenreduzierung um 2,0 Gerichtskosten keine „(Mehr-) Kosten der Säumnis“ darstellt, welche sodann von der säumigen Partei zu tragen wären:
Die Klägerin weist völlig zu Recht darauf hin, dass es sich bei den „nicht ermäßigten“ Gerichtskosten nicht um Kosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO handelt. Insoweit vermag der Senat der – auch vom Bezirksrevisor angeführten – Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2017 – 17 W 210/17 – (AGS 2018, 101 ff. = juris Rn 13 mwN) entschieden hat. Die drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV zu § 3 Abs. 2 GKG für das Verfahren im Allgemeinen sind bereits mit Eingang der Anspruchsbegründung am 29. Juni 2017 nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid angefallen. Daran hat sich weder durch den Erlass des Versäumnisurteils vom 11. Januar 2018 gegen die Klägerin noch durch die Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit dem Beschluss vom 1. Juni 2018 etwas geändert. Es ist auch allgemein bekannt und anerkannt, dass trotz Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich eine Ermäßigung nach Nr. 1211 Nummer 3 KV ausscheidet, wenn ein anderes Urteil als die in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten (Anerkenntnis– und Verzichtsurteil sowie eines nach § 313a Abs. 2 ZPO) vorausgegangen ist, also insbesondere nach einem Versäumnisurteil (§§ 313b, 330 ZPO). Der Erlass des Versäumnisurteils hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der von Anfang an in Höhe von 3,0 entstandenen und später nicht ermäßigten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Hansens, RVGReport 2018, 71, 73 aE).
Oberlandesgericht Köln, 17 W 173/18
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