Teilzeit und Elternzeit

Teilzeitanspruch: Teilzeitanspruch in der Elternzeit bei Wegrationalisierung des Arbeitsplatzes : Der Arbeitgeber kann das Begehren einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Es erläuterte, dass – unabhängig von der Elternzeit der Arbeitnehmerin – das übliche Prozedere bei Wegfall eines Arbeitsplatzes durchlaufen werden müsse. Sofern in einer Arbeitseinheit mehrere Arbeitnehmer beschäftigt seien, müsse vor der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen. Ggf. müsse ein anderer Arbeitnehmer entlassen oder eine anderweitig besetzte Vollzeitarbeitsstelle in zwei Halbtagsbeschäftigungen aufgespalten werden. Dem bisherigen Vollzeitmitarbeiter gegenüber müsse dann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber könne auch nicht einwenden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, wegen des Erziehungsurlaubs der Arbeitnehmerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen:

• Wenn die Arbeitnehmerin aus finanziellen Gründen keine Elternzeit in Anspruch genommen hätte, wäre ohnehin infolge der Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers ihr Arbeitsplatz entfallen. Es müsse dem Arbeitgeber daher eher willkommen sein, dass er nicht die eigentlich erforderliche Beendigungskündigung eines Arbeitsverhältnisses aussprechen müsse, um seine Rationalisierungsmaßnahme umzusetzen, sondern nur eine Änderungskündigung.

• Wenn der betroffene Vollzeitmitarbeiter diese Änderung nicht akzeptiere und deswegen seinen Arbeitsplatz verliert, beruhe dies auf der Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz der Teilzeit verlangenden Arbeitnehmerin vollständig entfallen zu lassen. Der Arbeitsplatzverlust beruhe dagegen nicht auf der Entscheidung der Arbeitnehmerin, während der Elternzeit Teilzeittätigkeiten verrichten zu wollen.

(LAG Hamm, 9 Sa 1601/04)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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