Teilzeit und Elternzeit

Teilzeitanspruch: Teilzeitanspruch in der bei Wegrationalisierung des Arbeitsplatzes : Der Arbeitgeber kann das Begehren einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Es erläuterte, dass – unabhängig von der Elternzeit der Arbeitnehmerin – das übliche Prozedere bei Wegfall eines Arbeitsplatzes durchlaufen werden müsse. Sofern in einer Arbeitseinheit mehrere beschäftigt seien, müsse vor der betriebsbedingten Kündigung eine erfolgen. Ggf. müsse ein anderer Arbeitnehmer entlassen oder eine anderweitig besetzte Vollzeitarbeitsstelle in zwei Halbtagsbeschäftigungen aufgespalten werden. Dem bisherigen Vollzeitmitarbeiter gegenüber müsse dann eine ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber könne auch nicht einwenden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, wegen des Erziehungsurlaubs der Arbeitnehmerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen:

• Wenn die Arbeitnehmerin aus finanziellen Gründen keine Elternzeit in Anspruch genommen hätte, wäre ohnehin infolge der Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers ihr Arbeitsplatz entfallen. Es müsse dem Arbeitgeber daher eher willkommen sein, dass er nicht die eigentlich erforderliche Beendigungskündigung eines Arbeitsverhältnisses aussprechen müsse, um seine Rationalisierungsmaßnahme umzusetzen, sondern nur eine Änderungskündigung.

• Wenn der betroffene Vollzeitmitarbeiter diese Änderung nicht akzeptiere und deswegen seinen Arbeitsplatz verliert, beruhe dies auf der Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz der verlangenden Arbeitnehmerin vollständig entfallen zu lassen. Der Arbeitsplatzverlust beruhe dagegen nicht auf der Entscheidung der Arbeitnehmerin, während der Elternzeit Teilzeittätigkeiten verrichten zu wollen.

(LAG Hamm, 9 Sa 1601/04)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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