Strafmaß: Lebenslange Freiheitsstrafe (OLG Hamm)

Nach § 57 a Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen nach Verbüßung von mindestens 15 Jahren zur aus, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Urteil OLG Hamm 1Ws (L) 10/04 

Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von mehr als 18 Jahren der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. \r\n

Nach § 57 a Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mindestens 15 Jahren zur Bewährung aus, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem früheren Beschluss vom 20. Juni 2001 festgestellt, dass nach einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zu einer Gesamtdauer von 20 Jahren gebiete. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und damit, unabhängig davon, ob er den Begründungsanforderungen genügt, zunächst einmal bindend. Eine Abänderung der festgesetzten Mindestverbüßungszeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich nachträglich eine Änderung der für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse des Verurteilten ergibt. In diesem Fall ist dann erneut eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob gleichwohl die Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet (BVerfGE 86, 288, 331). \r\n

Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse sich nicht ergeben hat, so dass es bei der Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren verbleibe. Auch der Senat vermag einen Wegfall des Gebotenseins nicht zu erkennen. Wie sich aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Detmold ergibt, ist eine Verhaltensänderung des Verurteilten nicht eingetreten. Ihm fehlt weiterhin das erforderliche Mindestmaß an Offenheit und Vertrauensbereitschaft. Darüber hinaus tendiert er nach wie vor dazu, die der Verurteilung zugrunde liegende Tat zu bagatellisieren. Sein gesamtes Bestreben ist darauf gerichtet, Vollzugslockerungen zu erhalten und die Möglichkeit zu bekommen, eine externe Psychotherapie zu absolvieren. Soweit ihm diese Möglichkeit nicht eröffnet wird, verweigert er eine psychotherapeutische Behandlung in der Justizvollzugsanstalt. Dies kann auch nicht allein mit einem fehlenden Vertrauensverhältnis zu dem Anstaltspsychologen der Justizvollzugsanstalt Detmold erklärt werden, da der Verurteilte ebenfalls eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt blockiert, weil er befürchtet, dort keine Lockerungen zu erhalten. Dies weckt Zweifel an seiner Therapiebereitschaft. Ohne eine weitere Therapie, die auch der Diplom-Psychologe R., bei dem er bereits 70 Therapiestunden absolviert hat, für erforderlich gehalten hat, gebietet aber die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe. \r\n

Der Umstand, dass der Verurteilte – wohl auch im Hinblick auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Strafvollstreckungsgerichte dürften sich im Verfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund die Gewährung von Vollstreckungslockerungen verweigere; die Strafvollstreckungsgerichte hätten vielmehr zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt und alle relevanten Tatsachen vollständig ermittelt habe (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. März 1998, NStZ 1998, 373 = NJW 1998, 2202) – rügt, ihm seien Vollzugslockerungen verweigert worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das hat in diesem Zusammenhang zwar weiter ausgeführt, dass die Vollzugsbehörden bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhänge, zu beachten hätten, dass sie dem Gefangenen – soweit vertretbar – eine Bewährung zu ermöglichen hätten, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch Richterentscheid zeitgerecht realisiert werden könne. Werde die Behörde diesen Anforderungen nicht gerecht, so müsse ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten seien. Der diesbezügliche Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ergangene Entscheidung 2 BvR 1404/96 zeigt nach Auffassung des Senats allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsgerichte im Verfahren nach §§ 454, 462 StPO – allein um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall – nicht verpflichten wollte, ohne weiteres Entscheidungen an sich zu ziehen, die allein dem Verfahren nach §§ 109, 116 StVollzG mit vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren zum Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes als Zulässigkeitsvoraussetzung vor den dafür sachlich und örtlich zuständigen Gerichten, die mit den nach §§ 454, 462 StPO entscheidenden nicht unbedingt identisch sein müssen, vorbehalten sind. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die dort gemachten Ausführungen nur dann Gültigkeit hätten, wenn, was vorliegend gerade nicht der Fall ist, die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete. Gegen die Möglichkeit, im Verfahren nach §§ 454 StPO, 57, 57 a StGB Verbindliches über Lockerungen zu entscheiden, sind auch zu Recht Bedenken aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) vorgebracht worden. Der Vollzug und seine Lockerungen seien exekutives Handeln. Ihre Grundlage seien das Strafvollzugsgesetz und die Maßregelvollzugsgesetze der Länder. Die Vollstreckungsgerichte als dritte Gewalt seien nur gehalten, das behördliche Handeln, insbesondere die Versagung von Lockerungen zu überprüfen, wenn sie von dem hiervon betroffenen Gefangenen auf dem dafür vorgesehenen Weg angerufen würden. Lasse dieser eine für ihn nachteilige Entscheidung der Vollzugsbehörde bestandskräftig werden, hätten sich die Vollstreckungsgerichte jedenfalls im hierfür nicht vorgesehenen Aussetzungsverfahren einer Überprüfung dieser Entscheidung und erst recht deren Korrektur zu enthalten (Anm. Wolf, NStZ 1998, 591; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 312, 314). \r\n

Laut Mitteilung des Verteidigers hat der Verurteilte ein Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG angestrengt. Im übrigen liegen derzeit für den Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollzugsbehörde den ihr zustehenden prognostischen Beurteilungsspielraum bei der Bewilligung von Vollzugslockerungen verlassen haben könnte. \r\n

Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang schließlich darauf verweist, dass die Gerichte bei ihrer Einwirkung auf die Vollzugsbehörden ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen hätten und dabei auch auf § 454 a Abs. 1 StPO Bezug nimmt, kann auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen. § 454 a Abs. 1 StPO setzt – wie dessen Absatz 2 zeigt – voraus, dass schon zur Zeit der Entscheidung die Bedingungen für eine Reststrafenaussetzungsgewährung nach §§ 57, 57 a StGB gegeben sind. Diese Bestimmung kann daher nicht – schon gar nicht bei einer Entscheidung nach § 57 a StGB – den Zweck haben, dass die Voraussetzungen für eine entsprechend sichere günstige Prognose erst zwischen Entscheidungszeitpunkt und Entlassungszeitpunkt geschaffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1999 1 Ws (L) 15, 16/97). Die Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr nur daran scheitern, dass entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluss notierte weitere Strafen noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist usw.), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 454 a StPO ergibt sich schon daraus, dass in den §§ 454 ff. StPO nur verfahrensrechtliche Regelungen der Reststrafen- und Maßregelaussetzung getroffen sind, während sich die materiell-rechtlichen Aussetzungsvoraussetzungen ausschließlich in den §§ 57, 57 a StGB finden. Von daher verbieten sowohl Sinn und Zweck der Regelung des § 454 a Abs. 1 StPO als auch seine Stellung in der gesetzlichen Systematik eine Auslegung dahin, dass er eine Aussetzung auch ohne ausreichend günstige Sozialprognose ermögliche. Verstärkt wird dieses Verständnis der Bestimmung durch die in § 454 a Abs. 2 StPO getroffene Regelung. Die Aufhebung der vorzeitig getroffenen Aussetzung der weiteren Vollstreckung setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen nunmehr keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann. Also muss eine Veränderung der Tatsachenbasis für die Prognoseentscheidung eingetreten sein, hingegen reicht eine nunmehr lediglich abweichende richterliche Beurteilung der bei der Entlassungsentscheidung bekannten Tatsachen für eine Aufhebung nicht aus. Diese gesetzliche Konstruktion setzt aber denknotwendig voraus, dass zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung die damals bekannten prognoserelevanten Tatsachen an der künftigen Sozialbewährung des Verurteilten keine durchgreifen Zweifel zuließen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 312, 313). Aus diesem Grund kann der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts nur dahin verstanden werden, dass eine frühzeitige Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 454 a StPO allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sich konkret abzeichnet, dass die prognostischen Entlassungsvoraussetzungen in fest umrissener Zeit bei Durchführung entsprechender vollzuglicher Maßnahmen sicher gegeben sein werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1999, – 1 Ws (L) 15, 16/97). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Prognose ist derzeit unsicher. Die erst durch Vollzugslockerungen zu gewinnenden Beurteilungsgrundlagen liegen noch nicht vor. Es ist auch für den Senat nicht abzusehen, welche Zeit für Erprobungen durch Urlaub und Aufenthalt im offenen Vollzug erforderlich sein wird, um die unerlässliche Beurteilungsgrundlage zu schaffen, zumal dies wesentlich auch vom Verhalten des Verurteilten bei diesen Lockerungen abhängig sein wird. In jedem Fall darf die noch anstehende Erprobungsphase nicht zu kurz bemessen sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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