Stellvertretung bei Abschluss des Arbeitsvertrages

Das Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 306/19, hat klargestellt, dass
nur dann, wenn der Verhandlungspartner des Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Willenserklärung als bevollmächtigter Vertreter zweier Gesellschaften abgegeben hat – und lediglich ungewiss ist, in wessen Namen, das heißt für welche Vertretene, der Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat – die Auslegungsregelung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Es handelt sich mit dem LAG dann in erster Linie um eine Frage der Auslegung der Willenserklärung des Vertreters. Konnte aber der klagende Arbeitnehmer schon eine Vollmacht des Vertragspartners – auch eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht – nicht darlegen und erst recht die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht beweisen, so kommt die Auslegungsregelung nicht zur Anwendung, sondern nur die Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dazu auch aus der Entscheidung:

Die Frage, für wen der Zeuge gehandelt hat, konnte nicht offen bleiben, wie bei einem „Geschäft für den, den es angeht“, denn die Bestimmung des Vertragspartners gehört außerhalb der Geschäfte des täglichen Lebens zum notwendigen Vertragsinhalt, wenn der Geschäftsgegner, hier der Kläger, nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des Vertretenen verzichtet hat, was vorliegend nicht geschehen ist. Der Vertretene kann ausdrücklich benannt werden oder sich aus den Umständen des Vertretergeschäfts ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2), ohne dass es zur namentlichen Nennung kommen muss. Grundsätzlich muss der Vertretene bestimmt oder bestimmbar, also individualisierbar sein (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164  Rn. 113). Sofern ein Vertreter für zwei Gesellschaften agiert (Doppelvertretung) und beim konkreten Rechtsgeschäft nicht klarstellt, welche von beiden er vertritt, so ist seine Erklärung unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände auszulegen. Dabei sind die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts heranzuziehen. Sofern das Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt eindeutig zum Tätigkeitsbereich einer der beiden Gesellschaften gehört, ist diese verpflichtet.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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