Stellvertretung bei Abschluss des Arbeitsvertrages

Das Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 306/19, hat klargestellt, dass
nur dann, wenn der Verhandlungspartner des Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Willenserklärung als bevollmächtigter Vertreter zweier Gesellschaften abgegeben hat – und lediglich ungewiss ist, in wessen Namen, das heißt für welche Vertretene, der Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat – die Auslegungsregelung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Es handelt sich mit dem LAG dann in erster Linie um eine Frage der Auslegung der Willenserklärung des Vertreters. Konnte aber der klagende Arbeitnehmer schon eine Vollmacht des Vertragspartners – auch eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht – nicht darlegen und erst recht die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht beweisen, so kommt die Auslegungsregelung nicht zur Anwendung, sondern nur die Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dazu auch aus der Entscheidung:

Die Frage, für wen der Zeuge gehandelt hat, konnte nicht offen bleiben, wie bei einem „Geschäft für den, den es angeht“, denn die Bestimmung des Vertragspartners gehört außerhalb der Geschäfte des täglichen Lebens zum notwendigen Vertragsinhalt, wenn der Geschäftsgegner, hier der Kläger, nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des Vertretenen verzichtet hat, was vorliegend nicht geschehen ist. Der Vertretene kann ausdrücklich benannt werden oder sich aus den Umständen des Vertretergeschäfts ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2), ohne dass es zur namentlichen Nennung kommen muss. Grundsätzlich muss der Vertretene bestimmt oder bestimmbar, also individualisierbar sein (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164  Rn. 113). Sofern ein Vertreter für zwei Gesellschaften agiert (Doppelvertretung) und beim konkreten Rechtsgeschäft nicht klarstellt, welche von beiden er vertritt, so ist seine Erklärung unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände auszulegen. Dabei sind die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts heranzuziehen. Sofern das Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt eindeutig zum Tätigkeitsbereich einer der beiden Gesellschaften gehört, ist diese verpflichtet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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