Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2000 Anteile an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, die eine Internet-Infrastruktursoftware zur Nutzung und Ansicht von 3-D-Darstellungen entwickeln und vertreiben wollte. Im Jahr 2002 verkaufte der Kläger diese Anteile mit einem erheblichen Verlust und machte diesen in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Verlustes ab, da es die Ansicht vertrat, dass es sich bei der entwickelten Software nicht um eine „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG handele. Die Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Verlustes fest.
Rechtliche Analyse
Das FG entschied, dass die entwickelte Software als bewegliche Sache und damit als Ware im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sei. Dies wurde damit begründet, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, nach handelsrechtlicher Definition als körperlicher Gegenstand betrachtet wird.
Das Finanzamt legte Revision ein und argumentierte, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen sei und daher nicht unter die Definition von „Waren“ falle. Der BFH wies die Revision jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des FG.
Entscheidung des BFH
Der BFH führte aus, dass Standardsoftware auf einem Datenträger als bewegliche Sache und somit als Ware im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Auslegung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der ebenfalls die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als körperlichen Gegenstand betrachtet.
Der BFH stellte fest, dass die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die Herstellung und den Vertrieb der Software „Reality Server“ umfasste und nicht lediglich die Überlassung von Nutzungsrechten. Der Verkauf der Software auf einem Datenträger für 200 bis 300 EUR pro Stück wurde als Verkauf einer Ware und nicht als Lizenzrecht betrachtet.
Fazit
Die Entscheidung des BFH hat klargestellt, dass Standardsoftware auf einem Datenträger als bewegliche Sache und somit als Ware im steuerrechtlichen Sinne anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können. Unternehmen sollten diese Entscheidung berücksichtigen, um ihre steuerliche Planung und Bilanzierung entsprechend anzupassen.
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