Schwangerschaft: Lüge bei Vorstellungsgespräch und Einstellung hat keine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur Folge

Verneint eine Frau beim Einstellungsgespräch bewusst und wahrheitswidrig die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht anfechten und für nichtig erklären. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb eine Schwangere auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht beschäftigen darf.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kam einer Frau zu Gute, die einen Arbeitsvertrag als Wäschereigehilfin abgeschlossen hatte. Dabei versicherte sie, nicht schwanger zu sein. Tatsächlich war aber eine Schwangerschaft schon einen Monat vorher festgestellt worden. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, wollte er den Arbeitsvertrag wegen “arglistiger Täuschung” anfechten.

Das BAG machte deutlich, dass dies nicht möglich war. Zwar kann in der bewussten falschen Beantwortung einer vor Vertragsschluss gestellten Frage des Arbeitgebers durchaus eine “arglistige Täuschung” liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage wie hier unzulässig ist. Die Frage enthielt nämlich eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts der Bewerberin. Dabei war unerheblich, dass die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht ausüben konnte. Das Beschäftigungshindernis war nach Ansicht des BAG nur vorübergehender Natur und führte nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses (BAG, 2 AZR 621/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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