Verneint eine Frau beim Einstellungsgespräch bewusst und wahrheitswidrig die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht anfechten und für nichtig erklären. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb eine Schwangere auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht beschäftigen darf.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kam einer Frau zu Gute, die einen Arbeitsvertrag als Wäschereigehilfin abgeschlossen hatte. Dabei versicherte sie, nicht schwanger zu sein. Tatsächlich war aber eine Schwangerschaft schon einen Monat vorher festgestellt worden. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, wollte er den Arbeitsvertrag wegen „arglistiger Täuschung“ anfechten.
Das BAG machte deutlich, dass dies nicht möglich war. Zwar kann in der bewussten falschen Beantwortung einer vor Vertragsschluss gestellten Frage des Arbeitgebers durchaus eine „arglistige Täuschung“ liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage wie hier unzulässig ist. Die Frage enthielt nämlich eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts der Bewerberin. Dabei war unerheblich, dass die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht ausüben konnte. Das Beschäftigungshindernis war nach Ansicht des BAG nur vorübergehender Natur und führte nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses (BAG, 2 AZR 621/01).
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