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Lizenzgebühr bei unerlaubter Verwendung von Karten auf Webseiten

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Urheberrecht

Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte.

Ein kartographischer Verlag, der Stadt – und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlages sowie dessen Firmenlogo. Die Betreiberin eines Gästehauses verwandte nun seit April 2007 zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Planes des kartographischen Verlages, den sie auf dessen Homepage gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 Euro und 79 Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nur 238 Euro.

Darauf hin klagte der Verlag vor dem AG München. Die zuständige Richterin sprach ihm die restlichen 491 Euro zu:
Unstreitig habe die Beklagte den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen.

Bei Berechnung der Lizenzgebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte.

Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 Euro und 820 Euro für vergleichbare Karten erzielt, daher sei die vom Kläger verlangte Gebühr angemessen. Sollten tatsächlich auch günstigere Angebote existieren, ändere dies an der Beurteilung nichts. Derjenige, der Rechte Dritter verletze, habe keinen Anspruch darauf, dass das billigste Angebot zugrunde gelegt werde. Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei jedenfalls die angesetzte Gebühr vernünftig. Auf Grund der Urheberrechtsverletzung seien auch die Bearbeitungskosten in Höhe von 79 Euro als Schadenersatz zu bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 8713/09

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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  • Schlagwörter Geldkarte, Lizenz, Logo, Unterlassungserklärung
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