In einem Strafprozess ist es keine Seltenheit, dass auf Grund objektiv festgestellter Alkoholwerte zurückgerechnet werden muss auf den fiktiven Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt, um dann die Promillegrenzen einzuordnen.
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰. Die Rückrechnung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterscheidet sich von den Regeln zur Feststellung der strafbegründenden Trunkenheit; im Rahmen von §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB werden der dem Angeklagten günstigste gleich bleibende Abbauwert von 0,1 ‰ angenommen und die ersten zwei Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 263/20).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.