In einem Strafprozess ist es keine Seltenheit, dass auf Grund objektiv festgestellter Alkoholwerte zurückgerechnet werden muss auf den fiktiven Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt, um dann die Promillegrenzen einzuordnen.
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰. Die Rückrechnung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterscheidet sich von den Regeln zur Feststellung der strafbegründenden Trunkenheit; im Rahmen von §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB werden der dem Angeklagten günstigste gleich bleibende Abbauwert von 0,1 ‰ angenommen und die ersten zwei Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 263/20).
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