Rückrechnung von Alkoholwerten

In einem Strafprozess ist es keine Seltenheit, dass auf Grund objektiv festgestellter Alkoholwerte zurückgerechnet werden muss auf den fiktiven Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt, um dann die Promillegrenzen einzuordnen.

Mit ständiger Rechtsprechung des ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰. Die Rückrechnung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterscheidet sich von den Regeln zur Feststellung der strafbegründenden Trunkenheit; im Rahmen von §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB werden der dem Angeklagten günstigste gleich bleibende Abbauwert von 0,1 ‰ angenommen und die ersten zwei Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 263/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.