Wer nach dem Klick auf „Verträge hier kündigen“ noch mit Vertrags-Pausen, Alternativtarifen oder Hinweisen auf besondere Vorteile konfrontiert wird, erlebt genau das, was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.07.2026 (I ZR 200/25) untersagt hat. Die Bestätigungsseite nach § 312k BGB ist kein Werbefläche, sondern ein reines Funktionsmodul zur Kündigung … nicht mehr, nicht weniger.
Gesetzliche Zweckbindung der Bestätigungsseite
Ausgangspunkt ist die Systematik des § 312k BGB: Erst die gut sichtbare Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung), dann eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher seine Kündigungsdaten eingibt und die Kündigung abschließend erklärt. Der BGH nimmt diese Struktur beim Wort und erklärt die in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB genannten Elemente – Eingabefelder für die Kündigungsangaben plus Bestätigungsbutton („jetzt kündigen“) – für abschließend.
Damit ist klar: Der Zweck der Bestätigungsseite ist ausschließlich, die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und dem Verbraucher die Abgabe seiner Kündigungserklärung zu ermöglichen. Alles, was darüber hinausgeht, hat auf dieser Seite keinen Platz. Die Seite dient nicht der Beratung, nicht der Werbung und nicht der Kundenrückgewinnung, sondern nur der Durchführung des bereits gefassten Kündigungsentschlusses.
Unzulässigkeit zusätzlicher Informationen und Angebote
Konsequent untersagt der BGH jedes „Mehr“ auf dieser Bestätigungsseite: Hinweise auf Kündigungsalternativen wie Vertragsruhe, Tarifwechsel oder Vergünstigungen, Hinweise auf besondere Nachteile der Kündigung oder andere Informationsblöcke, die den Nutzer zu einer erneuten Abwägung zwingen. Solche Elemente überlagern nach Auffassung des I. Zivilsenats den gesetzlich vorgegebenen, schlanken Kündigungsweg und sind daher mit § 312k BGB unvereinbar.
Die Argumentation ist deutlich: Sobald der Verbraucher den Kündigungsbutton betätigt hat, soll der Prozess nicht mehr durch zusätzliche Entscheidungen belastet werden. Der Gesetzgeber wollte gerade verhindern, dass Anbieter den „letzten Meter“ der Kündigung für Rückholaktionen nutzen. Zusätzliche Angaben, Angebote oder Informationen sind deshalb auf der Bestätigungsseite unzulässig, selbst wenn sie formal als „Servicehinweis“ daherkommen.

Raum für Kundenrückgewinnung … aber außerhalb des Kündigungswegs
Der BGH schließt Kundenrückgewinnung nicht generell aus, er verlagert sie nur aus dem gesetzlich strukturierten Kündigungsweg heraus. Unternehmen können vor oder nach dem eigentlichen Kündigungsprozess weiterhin Hinweise auf Alternativen, Pausen oder Rabatte geben – etwa in separaten E-Mails, auf anderen Seiten oder in der allgemeinen Kommunikation. Entscheidend ist, dass der gesetzlich vorgesehene Kündigungsfluss (Kündigungsbutton → Bestätigungsseite mit Formular und „jetzt kündigen“ → Bestätigungsnachricht auf dauerhaftem Datenträger) nicht durch zusätzliche Inhalte unterbrochen oder überlagert wird.
In der Praxis bedeutet das eine klare Trennung: Die Bestätigungsseite selbst muss funktional auf die Kündigung beschränkt bleiben; sie ist kein Ort für Querverlinkungen, Upselling oder „Vertragsrettung“. Unternehmen, die hier dennoch Alternativangebote platzieren, riskieren einen Verstoß gegen § 312k BGB mit entsprechendem wettbewerbsrechtlichem Risiko. Praktisch sinnvoll ist es, die Online-Kündigungsstrecke in drei saubere Stufen zu gliedern – Kündigungsbutton, reine Bestätigungsseite, Bestätigungsnachricht – und sämtliche Rückgewinnungsangebote strikt außerhalb dieser gesetzlich vorgegebenen Kette zu halten.

