Rücknahme von eBay-Angeboten: Nicht nach Gutdünken!

Das Amtsgericht Hamm (17 C 157/11) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt:

Ein bei eingestelltes Angebot kann auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden.

Hintergrund ist, dass eBay (neben einem bei der Preisangabe) als Voraussetzung für die Rücknahme des Gebotes schreibt:

Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

Das AG Hamm wertet das so, dass gerade nicht alleine der Wille des Anbietenden ausschlaggebend sein soll, ob ein Angebot zurückgezogen wird. Die Grenze von 12 Stunden, die in den eBay-Nutzungsbedingungen teilweise beschrieben wird mit den Worten „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“ wertet das AG Hamm insofern alleine als technische Bedingung, die dennoch einen Grund voraussetzt. Dabei verweist das AG Hamm zur Begründung letztlich auf einen Satz in den eBay-AGB, der die Wertung des Gerichts durchaus überzeugend da stehen lässt:

„Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB).“

Im Ergebnis sollte man also auch vor Beginn der „letzten 12 Stunden“ einer Auktion einen wichtigen Grund für die Beendigung zur Hand haben, wobei hier vor allem Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Kaufsache, neben Irrtümern beim Einstellen des Artikels, in Betracht kommen. Wer hier nicht aufpasst, läuft Gefahr, für wenig Geld etwas wertvolles abgeben bzw. entsprechenden Schadensersatz leisten zu müssen (im vorliegenden Fall: Für 201 Euro einen Golf V TDI!).

Hinweis: Übrigens hat schon 2003 das AG Menden, 4 C 183/03, entschieden, dass im Gegenzug auch die Rücknahme von Geboten den gleichen Regeln folgt, also einen wichtigen Grund voraussetzt, und dies gerade nicht nach Gutdünken geschehen kann!

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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