Produkthaftung: Wann liegt ein Fehler vor?

Wann liegt ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vor:

Ein Produkt hat entsprechend § 3 Abs. 1 ProdHaftG dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann („Sicherheitserwartung“), sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.

Bei der Frage, wonach sich diese Sicherheitserwartung definiert, ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers abhzustellen, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (siehe dazu BGH, VI ZR 176/08). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der zu Grunde zu legende Fehlerbegriff aus der deliktischen Produkthaftung entspricht im Ergebnis damit dem des Produkthaftungsgesetzes.

Dementsprechend ist eine Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern vorzunehmen.

Wann liegt ein Konstruktionsfehler vor

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. BGHZ 181, 253; Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. Bd. 1, § 24 Rn. 59; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 628, 646; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Palandt/Sprau, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08 – aaO, S. 650; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung – Stand September 2008 – Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, aaO, § 24 Rn. 1; Kötz, Festschrift für W. Lorenz, 1991, S. 109, 115, 118). Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 – VI ZR 194/70VersR 1972, 1075, 1076 , insoweit in BGHZ 59, 172 nicht abgedruckt; BGHZ 64, 46, 48; MünchKomm/Wagner, § 3 ProdHaftG, Rn. 32; vgl. Foerste, aaO, § 24 Rn. 50, 85, 98; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.687 f., 4.779; Meyer, Instruktionshaftung, 1992, S. 6).

Landgericht Bonn, 9 O 125/14

Ausschluss der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Ein Anspruch aus Produkthaftung des Herstellers ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Für die deliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwicklungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. BGHZ 51, 91, 105; 80, 186, 196 f.; 105, 346, 354; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 – VI ZR 202/95VersR 1996, 1116, 1117; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 626; Foerste, aaO, § 24 Rn. 83; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; G. Hager, PHI 1991, 2, 6). Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106). Diese Bestimmung ist auch auf Instruktionsfehler anwendbar (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 52; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 119; Fürer, aaO, S. 120; G. Hager, PHI 1991, 2, 5 f.). Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f.; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist. Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353) entgegen. In dieser Entscheidung wurde lediglich der Fabrikationsfehler in Form des sogenannten Ausreißers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgenommen. Aussagen zum Instruktionsfehler wurden dagegen nicht getroffen. Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4). Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063). Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (vgl. zum ProdHaftG: BT-Drs. 11/2447, S. 15; EuGH, Slg. 1997, I-2649, 2670 – Kommission/Vereinigtes Königreich; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 1 ProdHaftG Rn. 53; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 126 f.; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 67; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 104; zur deliktischen Produkthaftung: Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 15; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, aaO, § 72 Rn. 80). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung relevante Maßstab für die objektiv zu bestimmende Erkennbarkeit des Fehlers und damit für die objektive Pflichtwidrigkeit unterscheidet sich insoweit nicht vom Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. Kullmann, aaO, § 1 Rn. 69; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 33, 41, § 1 ProdHaftG Rn. 122, 125; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 2, 1999, § 72 Rn. 80; Kötz, aaO, S. 113 ff.; vgl. auch BT-Drs. 11/2447, S. 15; Buchner, DB 1988, 32, 33). Die für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f.; 116, 60, 72 f.; vom 11. Juni 1996 – VI ZR 202/95VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 – VI ZR 192/98VersR 1999, 890, 891; BGH, BGHZ 67, 359, 362; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662). Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 05.03.2015, C-503, 13, NJW 2015, 1163) kann (konkret bejaht für den Fall eines Herzschrittmachers/Defibrillators) ein Produktfehler auch dann vorliegen, wenn Produkte derselben Produktionsreihe feststellbar Fehler aufweisen, während das beim klagenden Kunden in den Körper eingebrachte Produkt diesen Fehler bisher nicht konkret gezeigt hat (…)

Landgericht Bonn, 9 O 125/14
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.