Postmortales Persönlichkeitsrecht und die Vererblichkeit persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall VI ZR 248/18 bietet wichtige Erkenntnisse zum postmortalen und zur Vererblichkeit von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Im Fokus steht hierbei die Frage, ob und in welchem Umfang das Persönlichkeitsrecht einer Person nach deren Tod fortbesteht und ob Ansprüche auf Geldentschädigung vererblich sind.

Sachverhalt

Der BGH hatte zu entscheiden, ob bestimmte wörtliche Zitate aus den Memoiren des verstorbenen Altkanzlers Helmut Kohl gegen dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verstoßen. Die Klägerin, seine Witwe, verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter Aussagen, die Kohl in vertraulichen Gesprächen gemacht hatte, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese nicht veröffentlicht werden sollten.

Rechtliche Analyse

  1. Postmortales Persönlichkeitsrecht
    Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt die Würde und das Lebensbild des Verstorbenen. Der BGH betont, dass dieser Schutz jedoch nicht den vollen Umfang des Persönlichkeitsrechts eines Lebenden erreicht. Insbesondere ist das postmortale Persönlichkeitsrecht beschränkt auf den Schutz vor groben Entstellungen des Lebensbildes und herabwürdigenden Aussagen.
  2. Vererblichkeit persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche
    Ein zentrales Thema der Entscheidung war die Frage, ob Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererblich sind. Der BGH stellte klar, dass solche Ansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und daher nicht vererblich sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte, der Anspruch aber erst nach dessen Tod geltend gemacht wird.

Auswirkungen und Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht einen eingeschränkten Schutz bietet und primär darauf abzielt, das Lebensbild und die Würde des Verstorbenen vor groben Entstellungen zu bewahren. Für die Praxis bedeutet dies, dass Erben in der Regel keine Geldentschädigungen für zu Lebzeiten des Erblassers erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen beanspruchen können. Dies unterstreicht die höchstpersönliche Natur dieser Ansprüche und die Begrenzung des postmortalen Schutzes auf nicht-monetäre Aspekte.

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Implikationen für den Umgang mit den Persönlichkeitsrechten Verstorbener, insbesondere in Bezug auf Veröffentlichungen und die journalistische Berichterstattung. Verleger und Autoren müssen sorgfältig abwägen, wie sie mit Zitaten und Darstellungen Verstorbener umgehen, um nicht gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verstoßen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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