Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil VI ZR 246/12 vom 29. April 2014 stellt klar, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Hintergründe und rechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung sowie ihre Implikationen für betroffene Parteien.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte der bekannte Entertainer P. A. die Beklagte, eine Zeitschriftenverlag KG, wegen mehrfacher Berichterstattung über seine Trauer um seine verstorbene Tochter und seinen Gesundheitszustand auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 30.000 € nebst Zinsen verklagt. Die Klage wurde am 11. Februar 2011 beim Landgericht eingereicht, jedoch verstarb der Entertainer einen Tag später, am 12. Februar 2011. Der Kläger führte den Prozess als Erbe fort, jedoch blieb die Klage in den Vorinstanzen erfolglos.
Rechtliche Analyse
Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs
Der BGH stellte klar, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Diese Entscheidung gründet auf der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst. Der BGH führt aus, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts untrennbar an die Person ihres Trägers gebunden sind und daher unverzichtbar, unveräußerlich und somit nicht vererblich sind.
Höchstpersönlicher Charakter des Anspruchs
Der Geldentschädigungsanspruch ist aufgrund seines höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und nicht vererblich. Diese Rechtsauffassung stützt sich auf frühere gesetzliche Regelungen und Entscheidungen, die betonen, dass der Anspruch auf Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen als höchstpersönliches Recht behandelt werden muss.
Genugtuungsfunktion und Prävention
Der BGH betont, dass die Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert, weshalb der Anspruch nicht vererblich ist. Zudem wird argumentiert, dass die Präventionsfunktion des Anspruchs zwar besteht, jedoch nicht ausreicht, um eine Vererblichkeit zu rechtfertigen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen an die Person des Verletzten gebunden ist und mit dessen Tod erlischt. Diese Unvererblichkeit soll sicherstellen, dass die Genugtuungsfunktion des Anspruchs, die im Mittelpunkt steht, nicht durch eine posthume Weitergabe verzerrt wird. Für Betroffene bedeutet dies, dass Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Lebzeiten des Verletzten geltend gemacht und durchgesetzt werden müssen, da sie andernfalls mit dessen Tod verfallen.
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