Der Bundesgerichtshof (I ZR 62/11) hat sich zur Heilmittelwerbung im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Angaben geäußert.
Insofern hat er nochmals bekräftigt, dass Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann aussagekräftig sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dies erfordert eine „randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung“ samt Einbezug in den Diskussionsprozess der Fachwelt.
Sofern es sich um eine Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (so genannte „Metaanalyse“) handelt, hängt es vom Einzelfall ab, ob die Werbung hierauf gestützt werden kann: Der BGH möchte an dieser Stelle geprüft wissen, ob der angesprochene Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf „die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird“.
Es ergibt sich aber auch eine bemerkenswerte Stellungnahme mit Blick auf Abmahnungen im Bereich des Absatzes: Mit dem BGH soll sich der Werbende auch auf die Zulassung und die Fachinformation berufen können, da diese Unterlagen von der Zulassungsbehörde geprüft wurden. Dies aber auch nicht uneingeschränkt! Sofern sich neuere wissenschaftliche Ergebnisse bieten, die der „Abmahner“ beweisen muss, und die die Erkenntnisse der Zulassungsbehörde überholt haben, wäre die Werbung letztlich doch unzulässig.
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