Muss man Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen versteuern?

Bitcoin_euroBitcoins sind aktuell auf einem Höhenflug: Während man noch vor einiger Zeit für teilweise 5 US$ Bitcoins erwerben konnte, sind diese nun zeitweise bei über 200 US$, je nach Handelsplattform. Auch insgesamt laden Bitcoins ein, „mitzuspielen“ – jeder Anleger kann hier kurzerhand Geld investieren, abwarten und wenn es sich lohnt wieder verkaufen. Dieses auf und ab lädt zur Spekulation ein und wirft schnell die Frage auf: Muss man die Gewinne versteuern?

Ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei Bitcoins nicht um Geld im rechtlichen Sinne, sondern schlicht um Waren handelt (im Detail dazu hier). Vor diesem Hintergrund erkenne ich unter Umständen für Einnahmen eine Steuerpflicht auch für Privatpersonen: Voraussetzung ist aber, dass zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. Hintergrund ist, dass es sich bei Bitcoins nach aktueller Einschätzung wohl um „sonstige Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 I Nr.2 EStG handeln wird. Einnahmen aus Veräußerung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern (§22 Nr.2 EStG), wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Von dieser Regelung sind aber „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Hier mag man überlegen, ob man Bitcoins unter derartige Gegenstände fassen möchte. Ich bin da kritisch, da es sich gerade nicht um tägliche Gebrauchsgegenstände handelt. Ich denke, die Wertung kann sich ändern, wenn die Bitcoins in breiter Masse als Zahlungsmittel akzeptiert sind – dann wird nämlich der Erwerb zu Zahlzwecken im Vordergrund stehen wenn jemand Bitcoins kauft. Aktuell kann man vertretbar noch erklären, dass durchaus Spekulationsinteresse eine vorwiegende Rolle spielen kann. Die breite Akzeptanz der Bitcoins wird insofern vielleicht steuerrechtlich relevant werden.

Man muss also vorsichtig sein – sollte man von dem aktuellen Boom tatsächlich durch Spekulationen profitieren, wird man prüfen müssen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Aktuell bejahe ich dies.

Zum Thema:

(Quelle des Bildes: Promotional Graphics by Bitcoin)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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