Maßregelungskündigung: Keine Kündigung von lästigen Mitarbeitern die ihre Rechte durchsetzen

Das Arbeitsgericht Bonn (5 Ca 1834/12 EU) hat eine durchaus interessante Entscheidung getroffen:

Hat der Arbeitnehmer schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer indiziert, muss der der Arbeitgeber sich hierzu gem. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären. […]

Steht aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass es sich um eine Maßregelungskündigung handelt, kann der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf berufen, er hätte ohne den Maßregelungscharakter auch in zulässiger Weise kündigen könne.

Das bedeutet Folgendes: Wenn ein Arbeitnehmer dadurch “lästig wurde” oder “aufgefallen” ist, dass er seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt hat, kommt manchmal hinterher eine Kündigung – natürlich mit vollkommen anderer Begründung.

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Das ArbG Bonn erklärt in dieser Entscheidung inhaltlich überzeugend, dass bei nahem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem “lästig werden” und der ausgesprochenen Kündigung ein Indiz dafür spricht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich wegen der Wahrnehmung seiner Rechte gekündigt wurde, im vorliegenden Urteil wurde darauf eingegangen, dass die Kündigung “unmittelbare Reaktion” war. Wenn man nun diese Indizwirkung hat, obliegt es dem Arbeitgeber, darzulegen, dass es tatsächlich doch andere Gründe gab und eben nicht die Wahrnehmung der Rechte der Kündigungsgrund war. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, so ist es dem Arbeitsgericht gar gleichgültig, ob es andere Gründe vielleicht gegeben hätte – dies ist dann irrelevant!

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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