Lebensmittelrecht: Nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil

Der BGH (I ZR 100/16) konnte sich zur nährwertbezogenen Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil – hier: „mild gesalzen“ – äußern und feststellen, dass eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 darstellt, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen.

Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, mit dem BGH zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.


Bezüglich der Angabe „mild gesalzen“ hat der BGH den Weg des vorher damit befassten Gerichts bestätigt, das sich gar nicht festlegen musste, worunter es die Aussage „mild gesalzen“ subsumieren möchte. Dabei macht der BGH klar, dass – wenig überraschend – auch diese Aussage eine nährwertbezogene Angabe ist. Denn es sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Dazu zählen mit der Rechtsprechung des BGH auch solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln.

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Hiervon ausgehend sieht der BGH dann entweder Art.8 oder Art.9 betroffen im vorliegenden Fall:

  • Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Natriumgehalt der von der Beklagten vertriebenen Trockensuppen den für die Angabe „natriumarm/kochsalzarm“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgeschriebenen Grenzwert von 0,12 g je 100 ml überschreitet. Somit hat das Berufungsgericht bei Zugrundelegung des Verständnisses der angegriffenen Angabe als „natriumarm/kochsalzarm“ zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen.
  • Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung unterliegt. (…) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, dass der Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen erhält (vgl. Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Bei der Beurteilung, auf welche Weise die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangte Information gegeben wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (zur 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 36 = WRP 2015, 847- Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 13 f. = WRP 2016, 838 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Der Verbraucher wird angesichts einer auf der Verpackungsvorderseite hervorgehobenen, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang nicht weiter erläuterten Angabe zum reduzierten Nährstoffgehalt im Unklaren über das Maß der Nährstoffreduktion gelassen. Ohne einen in Verbindung mit der Angabe gegebenen Hinweis darauf, an welcher Stelle der Verpackung diesbezügliche Zusatzinformationen zu finden sind, ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Informationen auffindet.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.