Kündigung: Arbeitgeber muss streitende Mitarbeiter gleich behandeln

Die fristlose Kündigung nur eines von zwei miteinander streitenden Mitarbeitern ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn nur einer der beiden Streitenden gekündigt und der andere nicht einmal abgemahnt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der andere Mitarbeiter den Streit ausgelöst und in gleicher Weise zur Eskalation beigetragen hat.

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen wurde relevant im Streit zweier Müllwerker. Als der eine den Sozialraum betrat, wurde er von einem älteren Kollegen als „Pflegefall“ angesprochen. Dies ließ er sich nicht bieten und öffnete dem Kollegen die Schnappverschlüsse der Hosenträger an dessen Latzhose. Dieser schüttete ihm daraufhin warmen Kaffee in das Gesicht, woraufhin der Beleidigte seinerseits über dem Kollegen eine heiße Tasse Tee ausgoss. Obwohl sich der Beleidigte drei Tage später schriftlich bei seinem Kollegen entschuldigte und sich mit ihm wieder vertrug, hatte der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt. Der andere Kollege, der sechs Wochen vor seiner Pensionierung stand, wurde nicht einmal abgemahnt.

Das LAG sah die als begründet an. Das Ziel des Arbeitgebers, Auseinandersetzungen zwischen den Müllwerkern nicht zu dulden und konsequent durchzugreifen, rechtfertigte keine fristlose Kündigung. Da sich die streitenden Kollegen wieder vertrugen, war der Betriebsfriede wieder hergestellt. Insofern hätte eine als milderes Mittel in Betracht gezogen werden müssen. Zudem hätte diese auch gegenüber dem älteren Arbeitskollegen ausgesprochen werden müssen. Diesem hätte verdeutlicht werden müssen, dass auch kurz vor der Pensionierung stehende andere Kollegen nicht ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen beleidigen dürfen. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiter insofern gleich behandeln müssen (LAG Niedersachsen, 5 Sa 517/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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