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Bewertung von Unternehmen: „Miserabler Service“ ist Meinungsäußerung

Das Landgericht Köln (28 O 452/12) hat entschieden, dass die Äußerungen

„Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“

und

„Schlechter Service von X“

als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Die Begründung ist denkbar einfach: Sie drücken schlicht die subjektive Wertung bezüglich des Services aus und beinhalten insbesondere keine Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf ist schliesslich sehr pauschal formuliert. Und in welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund man zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst halt nicht – und dies allein ist mit dem Landgericht Köln maßgebend.

Zum Thema bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.