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Kein wettbewerbsverhältnis zwischen „Internet-Shop“ und „echtem“ Laden?

Das OLG Celle (13 U 174/11) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung gefällt, die – verallgemeinert – einer kleinen Revolution gleich käme: Ein Internethändler, der Gold ankauft, soll nicht von einem „realen“ Händler mit Ladenlokal abgemahnt werden können der ebenfalls Gold ankauft, weil kein „gemeinsamer Markt“ erkennbar sei. Sprich: Die beiden sollen gar nicht den gleichen Kundenstamm ansprechen. Wer sich hier wundert, der wird auch von der gerichtlichen Erklärung nicht gerade erhellt. Die Argumente dort:

  1. Zunächst ist bereits nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangen.
  2. Selbst wenn […] vermöchte der Senat nicht zu erkennen, dass potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in P. hat, zu versenden.

Das erste Argument ist, höflich ausgedrückt, sehr überraschend angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine nur mögliche Betroffenheit des jeweiligen Kundenpotentials ausreichen lässt. Das zweite Argument lässt sich damit ebenfalls schon ablehnen – insofern mag man dahin stehen lassen, ob die Einschätzung des Gerichts, die Menschen bringen ihr Gold immer & ausnahmslos lieber in den Laden vor Ort als ihn mit der Post woanders hinzusenden, so lebensnah ist wie man dort meint.

Die Entscheidung überzeugt inhaltlich nicht. Selbst wer sie hinnimmt, wird aber einen Sonderfall erkennen, da die wesentliche Argumentation darauf beruht, dass es hier um besondere Werte geht, bei denen dem Ladenlokal vor Ort im Vergleich zum Internethändler eine ganz besondere Rolle zugeschrieben wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.