Kein wettbewerbsverhältnis zwischen “Internet-Shop” und “echtem” Laden?

Das OLG Celle (13 U 174/11) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung gefällt, die – verallgemeinert – einer kleinen Revolution gleich käme: Ein Internethändler, der Gold ankauft, soll nicht von einem “realen” Händler mit Ladenlokal abgemahnt werden können der ebenfalls Gold ankauft, weil kein “gemeinsamer Markt” erkennbar sei. Sprich: Die beiden sollen gar nicht den gleichen Kundenstamm ansprechen. Wer sich hier wundert, der wird auch von der gerichtlichen Erklärung nicht gerade erhellt. Die Argumente dort:

  1. Zunächst ist bereits nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangen.
  2. Selbst wenn […] vermöchte der Senat nicht zu erkennen, dass potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in P. hat, zu versenden.

Das erste Argument ist, höflich ausgedrückt, sehr überraschend angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine nur mögliche Betroffenheit des jeweiligen Kundenpotentials ausreichen lässt. Das zweite Argument lässt sich damit ebenfalls schon ablehnen – insofern mag man dahin stehen lassen, ob die Einschätzung des Gerichts, die Menschen bringen ihr Gold immer & ausnahmslos lieber in den Laden vor Ort als ihn mit der Post woanders hinzusenden, so lebensnah ist wie man dort meint.

Die Entscheidung überzeugt inhaltlich nicht. Selbst wer sie hinnimmt, wird aber einen Sonderfall erkennen, da die wesentliche Argumentation darauf beruht, dass es hier um besondere Werte geht, bei denen dem Ladenlokal vor Ort im Vergleich zum Internethändler eine ganz besondere Rolle zugeschrieben wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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