Das Amtsgericht Köln (142 C 431/11) hat sich nun auch postiert und klar gestellt, dass bei einer teilbaren Dienstleistung das Widerrufsrecht auch nur anteilig erlöschen kann:
Im Anschluss an die wohl vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur soweit erloschen ist, wie mit der Dienstleistung begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar, was aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) folgt (LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 – 5 O 206/08 Rn 43 f. (zitiert nach juris); AG Mitte, MMR 2009, 280, 281; AG Montabaur, Urt. 15.01.2008 – 15 C 195/07 Rn. 25 f. (zitiert nach juris); AG Elmshorn NJW 2005, 2404; MüKo/Wendehorst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 312d Rn. 56; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005 § 312 d Rn. 36; a.A. wohl Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, § 312 d Rn. 7a). Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt. Die erkennende Abteilung des Gerichtes schliesst sich dieser Auffassung an.
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