Das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 130/17 – nicht rechtskräftig, Rechtsmittel eingelegt zum OLG Frankfurt, 16 U 12/18) hat entschieden, dass nach dem Ende einer Beziehung intime Fotografien zu löschen sind, auch wenn der Ex-Partner hierzu noch nicht aufgefordert hat. Dies ist jedoch anders bei privaten Briefen mit teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen Beziehung ausgetauscht wurden, hier kann es anders zu beurteilen sein und eben nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.
Die Entscheidung steht so weit auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zum Thema – interessant für mich ist insbesondere die Stellungnahme zu intimen Briefen, wo man es anders handhaben möchte mit durchaus sinnvollen Argumenten:
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot – „Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach Ende der Beziehung aufgehoben werden.
LG Frankfurt, 2-03 O 130/17
Aus der Entscheidung des Landgericht
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren (BGH NJW 2016, 1094 [BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14] Rn. 30 f.). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094 [BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14] Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).
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