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Softwarerecht und Unterlassungspflichten

Die Entscheidung des Landgerichts Halle (Az. 4 O 133/15) bietet eine detaillierte Betrachtung der rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die GNU General Public License (GPL). Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit Lizenznehmer durch Unterlassungserklärungen verpflichtet werden können, Lizenzbedingungen konsequent einzuhalten, und welche Anforderungen an die Wiederherstellung von Lizenzrechten gestellt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client“, beanstandete die Nutzung der Software durch die Beklagte, eine Hochschule. Diese hatte die Software auf ihrer Website zum Download bereitgestellt, ohne den Lizenztext der GPL beizufügen oder den vollständigen Quellcode zugänglich zu machen. Ein Abmahnschreiben der Klägerin führte nicht zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern lediglich zur Entfernung der Software von der Website.

Die Beklagte argumentierte, dass die Lizenz gemäß Ziffer 8 Abs. 3 der GPLv3 wiederhergestellt worden sei, da die Lizenzverletzung innerhalb von 30 Tagen nach Hinweis eingestellt wurde. Sie sah keinen Anlass, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und bezeichnete die Klage als treuwidrig.

Rechtliche Analyse

Die Entscheidung berührt zentrale Fragen des Urheber- und Lizenzrechts:

1. Urheberrechtsverletzung und Wiederholungsgefahr

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte durch das Anbieten der Software gegen § 69c Nr. 4 UrhG verstoßen hat. Entscheidend war, dass die GPL-Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die Wiederholungsgefahr war nicht durch die Entfernung der Software aus der Online-Präsenz oder die Erklärungen der Beklagten ausgeräumt, da solche Maßnahmen lediglich faktische Vorgänge darstellen, die jederzeit rückgängig gemacht werden könnten. Eine rechtliche Absicherung sei nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung möglich.

2. Lizenzbedingungen der GPLv3

Die Beklagte berief sich auf Ziffer 8 Abs. 3 der GPLv3, die es einem erstmaligen Verletzer erlaubt, die Lizenz innerhalb von 30 Tagen nach Beseitigung des Verstoßes wiederherzustellen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Regelung keine Auswirkungen auf den Anspruch des Lizenzgebers hat, eine Unterlassungserklärung zu verlangen. Ein solches Verlangen dient dazu, künftige Verstöße zu verhindern, was im Interesse des Lizenzgebers liegt. Die Annahme, dass durch Ziffer 8 Abs. 3 auf Unterlassungsansprüche verzichtet werde, wurde als unvereinbar mit dem Zweck der GPL abgelehnt.

3. Verfügungsgrund und Ordnungsmittel

Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass ohne gerichtliche Sicherung künftige Verstöße drohen. Das Gericht sah die Anordnung eines Ordnungsgelds oder einer Ordnungshaft als angemessen an, um die Durchsetzung der Lizenzbedingungen sicherzustellen. Die Beklagte hätte durch eine sorgfältige Überprüfung ihrer Software eine Verletzung der Lizenzrechte vermeiden können.


Fazit

Die Entscheidung des LG Halle zeigt, dass Verstöße gegen die GPL weitreichende rechtliche Konsequenzen haben können. Sie betont die Bedeutung einer konsequenten Einhaltung der Lizenzbedingungen und stellt klar, dass die Wiederherstellung einer Lizenz gemäß GPLv3 keine rechtliche Garantie gegen Unterlassungsansprüche bietet.

Unternehmen und Institutionen, die Open-Source-Software nutzen, müssen sicherstellen, dass sie die Lizenzvorgaben vollständig umsetzen. Für Rechteinhaber zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, Verstöße frühzeitig und konsequent zu verfolgen. Die Quintessenz der Entscheidung liegt in der klaren Absicherung der Interessen des Lizenzgebers und der Durchsetzung von Lizenzrechten, um die Integrität der GPL zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.