Inanspruchnahme von Google Maps bedarf keiner Zustimmung des Betriebsrats

Ein Betriebsrat hatte eine interessante Idee: Er wollte um Zustimmung gebeten werden, bevor der Arbeitgeber Google Maps einsetzt. Dabei ging es um folgendes: Ein Mitarbeiter legte seine Fahrtkostenabrechnung vor. Die erschien dem Arbeitgeber zu hoch, somit errechnete er die Fahrtstrecke mit Google Maps. Dies ergab eine tatsächlich überhöhte Abrechnung, weswegen eine Abmahnung des Mitarbeiters folgte. Der Betriebsrat schritt nun ein und forderte, ohne seine vermeintlich notwendige Zustimmung den Einsatz von Google Maps zu unterlassen.

Hintergrund: Nach §87 Nr.5 BetrVG gilt, dass der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen hat bei

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Letztlich war das Landesarbeitsgericht Hamburg (H 6 TaBV 103/11) damit befasst und erkannte kein Mitbestimmungsrecht. Dies wohl zu Recht, denn auch wenn es sich bei dem Dienst “Google Maps” um eine technische Einrichtung handelt, so ist die Abfrage der schlichten Entfernung zwischen zwei Punkten nichts, was dazu bestimmt (oder auch nur geeignet) ist, auf die Leistung der Arbeitnehmer zu schliessen, geschweige denn, die Leistung zu Überwachen. Dass man hier u.a. den Wohnort des Arbeitnehmers eingab, änderte an der Bewertung nichts – dies mag ein personenbezogenes Datum sein, aber kaum zur Überwachung der Leistung geeignet sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.