Strafrecht: Zum mitsichführen einer Waffe (Schutzwaffe) bei einer Versammlung

§17a Abs.1 Versammlungsgesetz stellt fest:

Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen […] oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen […] mit sich zu führen.

Ein Verstoss hiergegen ist mit Strafe bis zu einem Jahr bewehrt (§27 II Nr.1 Versammlungsgesetz). Mit der Frage, was genau eine “Schutzwaffe” ist, hatte sich an Hand einer Dose mit Reizgas das OLG Hamm (4 RVs 113/12) zu beschäftigen. Dabei stellte es richtiger Weise fest, dass der Begriff vorsichtig zu handhaben ist – und dabei eher eng als weit ausgelegt werden muss:

Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14). Hierzu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich (Helme, Schutz- oder Gasmasken usw.) oder aus dem Bereich von Kampfsportarten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.).

Dies wurde – vollkommen korrekt – bei einer Dose mit Reizgas verneint. Sofern der §17a Versammlungsgesetz vorsieht, dass auch als “Schutzwaffen geeignete andere Gegenstände” in Betracht kommen, verweist das OLG darauf, dass in subjektiver Hinsicht (beim Vorsatz) jedenfalls noch der erkennbare Wille des Versammlungsteilnehmers hinzutreten muss, den Gegenstand als Schutzwaffe zu verwenden. Insofern muss sich das Gericht also Arbeit machen, wenn es verurteilen möchte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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