Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels

Man kann die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels verlangen: Ein solches Verfahren, gerichtet auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels, ist mit dem Bundesgerichtshof in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn

  • entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabe begehrenden Antragstellers entschieden worden ist oder
  • die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Ist die Vollstreckung dagegen aus materiellen Gründen unzulässig, steht dem Schuldner des Titels gegenüber dem Titelgläubiger ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu (zu alle dem siehe BGH, II ZR 132/07).

Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB jedenfalls dann zulässig ist, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist:

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGHZ 127, 146, 148 f. allerdings mit der Einschränkung “jedenfalls”; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 – V ZR 238/92WM 1994, 650, 652; Staudinger/Olzem, BGB [2006] § 371 Rdn. 7; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 371 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 767 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

BGH, II ZR 132/07

Bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen ist des Weiteren grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dieser für die Zukunft noch benötigt wird bzw. benötigt werden kann, auch wenn der rückständige und laufende Unterhalt gezahlt ist:

Der Schuldner kann in der Zukunft säumig werden. Der Gläubiger hat daher ein nachvollziehbares Interesse im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung zu bleiben, um dann schnell die Zwangsvollstreckung durchzuführen. In diesen Fällen besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich, er wird von dem Unterhaltschuldner nur laufend erfüllt. Bei einer derartigen Fallsituation bestünde kein Anspruch auf Herausgabe des Titels.

Amtsgericht Eschweiler, 15 F 31/18
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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