Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung

Für die zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gebotene ex ante-Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Lage aus der Sicht eines objektiven, umfassend über den Sachverhalt informierten Dritten in der Tatsituation des Beschuldigten nach der unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellt.

Die Tatsituation eines Verteidigers wird dabei auch durch den ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont geprägt; maßgeblich ist nicht die Sicht eines allwissenden Beobachters, sondern die Perspektive des sorgfältig beobachtenden Verteidigers, wie der BGH (5 StR 276/22) klargestellt hat.

Dabei ist zu Bedenken, dass die subjektiven Voraussetzungen der erst dann erfüllt sind, wenn der Gegenangriff des Verteidigers zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.