Für die zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gebotene ex ante-Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Lage aus der Sicht eines objektiven, umfassend über den Sachverhalt informierten Dritten in der Tatsituation des Beschuldigten nach der unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellt.
Die Tatsituation eines Verteidigers wird dabei auch durch den ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont geprägt; maßgeblich ist nicht die Sicht eines allwissenden Beobachters, sondern die Perspektive des sorgfältig beobachtenden Verteidigers, wie der BGH (5 StR 276/22) klargestellt hat.
Dabei ist zu Bedenken, dass die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erst dann erfüllt sind, wenn der Gegenangriff des Verteidigers zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren!