Beim Oberlandesgericht Köln (2 Ws 341/17) habe ich einige Zeilen zur Annahme von Verdunkelungsgefahr und Fluchtgefahr gefunden:
- Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten bzw. Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden, Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112, Rn. 26). Das Verhalten des Beschuldigten muss dabei jedoch prozessordnungswidrig und anstößig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 29). Das Einwirken auf Beweispersonen ist daher von Bedeutung, wenn es in unlauterer Weise geschieht. Es setzt eine unmittelbare oder mittelbare psychische Beeinflussung voraus, durch die die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere etwa dadurch, dass durch Bedrohung ein Zeuge zur Falschaussage veranlasst wird (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 112, Rn. 33).
- Eine Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte bzw. Angeklagte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl.: Senat, StV 1994, 582; 1996, 382 und 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl.,§ 112 Rn. 17 m.w.N.).
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