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Schlagwort: Beweisvereitelung

  • Datenschutz von Mietern beim Immobilienverkauf

    Datenschutz von Mietern beim Immobilienverkauf

    Der Verkauf einer vermieteten Immobilie wirft regelmäßig Fragen nach dem Umgang mit personenbezogenen Daten der Mieter auf und das Zweibrücken (Aktenzeichen 5 U 82/24) konnte dazu in aktuellem Urteil vom 9. Dezember 2025 herausarbeiten, welche Rechte Mieter gegenüber Maklern und Immobilienvermittlern geltend machen können, wenn im Rahmen des Verkaufsprozesses Fotos der Wohnräume angefertigt und veröffentlicht werden.

    Es geht dabei nicht nur um die Reichweite der datenschutzrechtlichen Einwilligung, sondern auch die Grenzen von Auskunftsansprüchen und Schadensersatzforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Besonders zu beachten ist die Entscheidung, weil sie aufzeigt, wie Gerichte die Spannung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Vermarktung und dem Schutz der Privatsphäre von Mietern versuchen aufzulösen.

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  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) wird ein komplexes Zusammenspiel zwischen Geheimnisschutz, Beweisvereitelung und prozessualer Mitwirkungspflicht angesprochen, das die Notwendigkeit prozessual-strategischer Fähigkeiten betont.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen das Ausbleiben eines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung als beweisvereitelndes Verhalten gewertet werden kann – insbesondere dann, wenn dadurch der Erlass einer notwendigen Geheimhaltungsanordnung verhindert wird. Man merkt an überraschender Stelle, wie eng prozessuale Sorgfaltspflichten mit materiellen Beweislastfragen verknüpft sind.

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  • eEB: Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses

    eEB: Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses

    BEA-Nachricht geöffnet heißt nicht zugegangen: Eine derzeit heftig streitige Frage rund um elektronische Empfangsbekenntnisse betrifft die Beweiskraft des elektronischen Empfangsbekenntnisses, wenn Zweifel an der Richtigkeit des darin angegebenen Zustelldatums bestehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 25 U 114/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Beweiswirkung eines solchen Bekenntnisses erschüttert werden kann – und wo die Grenzen des Gegenbeweises liegen. Die Entscheidung für Prozesspraktiker ist besonders relevant und wirft auch grundsätzliche Fragen zur Organisation anwaltlicher Kanzleien und zur Handhabung elektronischer Zustellungen auf. Dabei wird mit der hauptsächlich in Süddeutschland anzutreffenden Linie „aufgeräumt“.

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  • Beweissicherung versus Datenschutz: Unzulässigkeit der Aufbewahrung privater Videoaufnahmen im Nachbarschaftsstreit

    Beweissicherung versus Datenschutz: Unzulässigkeit der Aufbewahrung privater Videoaufnahmen im Nachbarschaftsstreit

    Die Frage, wann private Foto- oder Videoaufnahmen im zivilrechtlichen Kontext datenschutzrechtlich zulässig sind, beschäftigt die Gerichte regelmäßig – nicht zuletzt seit Inkrafttreten der DSGVO. Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3. März 2025 (Az. 3 C 1099/24) ist in dieser Hinsicht von besonderem Interesse: Es stellt klar, dass selbst ein nachvollziehbares Interesse an Beweissicherung im nachbarschaftlichen Umfeld nicht jede Datenverarbeitung rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung – und diese kann objektiv fehlen, selbst wenn subjektiv ein Konflikt vorliegt.

    Das Gericht stellt dabei hohe Anforderungen an die Zulässigkeit privater Überwachungshandlungen und betont zugleich die gerichtliche Kontrollkompetenz hinsichtlich der behaupteten Indizqualität solcher Aufnahmen. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie sich der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung auch im Spannungsfeld privater Rechtsdurchsetzung behauptet.

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  • Beweisvereitelung bei Vernichtung von Gutachten

    Beweisvereitelung bei Vernichtung von Gutachten

    Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (12 U 3/21) befasst sich mit der Frage der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens und der möglichen Beweisvereitelung durch den Insolvenzverwalter in einem Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH.

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  • Beweisvereitelung und Mehrfachvertretung

    Beweisvereitelung und Mehrfachvertretung

    In einem aktuellen Urteil vom 15. März 2024 (20 U 240/23) setzte sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage der Beweisvereitelung und den Pflichten von Rechtsanwälten bei einer Mehrfachvertretung auseinander. Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für das Zivilprozessrecht.

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  • Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO

    Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO

    Vorlage von Urkunden nach §142 ZPO: Eine äußerst spannende Frage hat der EUGH (C‑268/21) endlich beantworten können: Wie verhält sich die Anordnung eines Gerichts, Beweismittel wie speziell Urkunden vorzulegen, zur Datenschutzgrundverordnung? Die Frage war bisher ungeklärt und der EUGH hat die Anwendbarkeit der DSGVO auch in diesem Bereich bestätigt – was Folgewirkungen haben wird.

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  • Haftbefehl: Zu Verdunkelungsgefahr und Fluchtgefahr

    Beim Oberlandesgericht Köln (2 Ws 341/17) habe ich einige Zeilen zur Annahme von Verdunkelungsgefahr und Fluchtgefahr gefunden:

    • Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten bzw. Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden, Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112, Rn. 26). Das Verhalten des Beschuldigten muss dabei jedoch prozessordnungswidrig und anstößig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 29). Das Einwirken auf Beweispersonen ist daher von Bedeutung, wenn es in unlauterer Weise geschieht. Es setzt eine unmittelbare oder mittelbare psychische Beeinflussung voraus, durch die die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere etwa dadurch, dass durch Bedrohung ein Zeuge zur Falschaussage veranlasst wird (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 112, Rn. 33).
    • Eine Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte bzw. Angeklagte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl.: Senat, StV 1994, 582; 1996, 382 und 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl.,§ 112 Rn. 17 m.w.N.).
  • Fehlerhafter Geldautomat: Beweislast für Fehlfunktion eines Geldautomaten

    Wie geht man damit um, wenn ein Geldautomat zwar kein Geld ausgibt aber gleichwohl das Konto belastet wird? Beim Amtsgericht Aachen (105 C 278/15) ging es um eben diesen Fall, wobei das Gericht Klargestellt hat, dass es dem Kreditinstitut obliegt, bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.
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  • BGH zur Beweisvereitelung im Zivilprozess

    Immer wieder spannend sind Fragen der (vermeintlichen) Beweisvereitelung und damit zusammenhängend einer möglichen Beweislastumkehr. Der Bundesgerichtshof (I ZR 226/13) hat sich hierzu nochmals umfassend geäußert und u.a. festgestellt:

    1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vor-enthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern.
    2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Be-weiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.