Die Frage, wie entgangener Gewinn zu beweisen ist, gehört zu den komplexesten Problemen des Schadensersatzrechts. Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen der Schaden von biologischen Prozessen abhängt – etwa bei der Zucht von Tieren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 14/25) klargestellt, dass auch bei entgangenem Gewinn konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich sind, selbst wenn das Gesetz mit § 252 BGB und § 287 ZPO Beweiserleichterungen vorsieht. Der Fall einer fehlerhaften Pferdebearbeitung zeigt, wie hoch die Hürden für Geschädigte bleiben, wenn die Schadensberechnung auf unsicheren Prognosen beruht. Doch wo liegen die Grenzen zwischen zulässiger Schätzung und reiner Spekulation?
Teurer Irrtum
Eine Stutenbesitzerin beauftragte einen Tierarzt mit der Besamung ihrer Stute mit dem Samen eines bestimmten Springpferdehengstes. Stattdessen verwendete der Tierarzt versehentlich den Samen eines Dressurhengstes. Das daraus geborene Fohlen war zwar gesund, doch sein Marktwert lag nach einem Privatgutachten um 2.500 Euro niedriger als der eines Fohlens vom gewünschten Hengst. Die Klägerin verlangte Schadensersatz für die Wertdifferenz, die Kosten des Gutachtens sowie die zusätzlich gezahlte Decktaxe. Während das Amtsgericht und das Landgericht Stade ihr teilweise recht gaben, scheiterte sie mit dem Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz und der Gutachterkosten. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück.
Grenzen der Beweiserleichterung
Der Kern des Urteils liegt in der Anwendung der § 252 BGB und § 287 ZPO, die dem Geschädigten zwar Erleichterungen bei der Darlegung entgangenen Gewinns gewähren, aber keine vollständige Beweisbefreiung bieten. Der Bundesgerichtshof betont, dass auch bei Beweiserleichterungen konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich sind, die eine plausible Prognose des entgangenen Gewinns ermöglichen.
Zwar muss der Geschädigte nicht jeden einzelnen Umstand im Detail beweisen. Doch die bloße Möglichkeit eines höheren Werts reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch daran, dass die Entwicklung eines hypothetischen Fohlens vom gewünschten Hengst zu vielen Unsicherheiten unterlag. Die Stute hatte bereits zweimal erfolglos mit dem gewünschten Hengst besamt werden sollen, und es gab keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen. Zudem waren beide Hengste zwar erfolgreich, aber in unterschiedlichen Disziplinen (Springen vs. Dressur). Das Berufungsgericht hatte daher zu Recht entschieden, dass eine seriöse Schätzung der Wertdifferenz nicht möglich war.
Interessant ist die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag. Der Bundesgerichtshof qualifiziert den Besamungsvertrag als Dienstvertrag, da der Tierarzt nur das Bemühen um eine erfolgreiche Besamung, nicht aber den Erfolg selbst schuldet. Dies ist konsequent, da biologische Prozesse wie die Zeugung eines Fohlens nicht vollständig kontrollierbar sind. Die Pflichtverletzung lag nicht im Ausbleiben des Erfolgs, sondern in der Verwendung des falschen Samens. Doch selbst bei einer klaren Pflichtverletzung scheitert der Schadensersatz an der fehlenden Prognosesicherheit.

Kein Schadensersatz ohne tragfähige Grundlage
Die Entscheidung ist nicht nur für Tierärzte und Züchter relevant, sondern für alle Fälle, in denen Schadensersatz von unsicheren Prognosen abhängt. Deshalb habe ich sie hier auch aufgenommen. Ständig glauben Shopbetreiber, sie bekämen stündlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn, wenn ihr Webshop ausfällt. Doch so einfach ist es nicht. Diese Entscheidung zeigt an einem sehr praktischen Beispiel, wie Gerichte bei der Schadensberechnung nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Gutachten zurückgreifen dürfen.
Das vorgelegte Privatgutachten beruhte auf theoretischen Erwägungen, ohne die konkreten Tiere zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verdeutlicht hier, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sie auf nachvollziehbaren Fakten basiert. Fehlen solche Anknüpfungspunkte, bleibt der Schadensersatzanspruch spekulativ – selbst wenn ein Fehler zweifelsfrei vorliegt. Auch der Versuch der Klägerin, einen Mindestschaden aus der Differenz der Decktaxen geltend zu machen, scheiterte. Ein solches Vorbringen war im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig, da es in den Vorinstanzen nicht hinreichend vorgetragen worden war. Dies unterstreicht wiederum, wie wichtig eine präzise und frühzeitige Darlegung des Schadens ist und wie sich frühe Fehler im Verfahren später rächen (übrigens ein Grund, warum ich keine „angefressenen” Prozesse übernehme – die einmal gemachten Fehler wird man nicht mehr los).
Prognosesicherheit als Voraussetzung für Schadensersatz
Das Urteil ist ein Lehrstück für die Grenzen von Beweiserleichterungen. Auch wenn ein Fehler offenkundig ist oder zu sein scheint, muss der Geschädigte darlegen, dass der behauptete Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. In der Pferdezucht, wo genetische Faktoren und individuelle Entwicklungen eine große Rolle spielen, ist dies besonders schwierig. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass § 252 BGB und § 287 ZPO keine Einladung zur Spekulation sind, sondern eine fundierte Schadensberechnung erfordern.
Es zeigt sich in praktischer Hinsicht, dass Geschädigte in vergleichbaren Fällen frühzeitig sachverständige Gutachten einholen sollten, die nicht nur abstrakte Werte vergleichen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ohne solche Nachweise bleibt der Anspruch auf entgangenen Gewinn oft eine theoretische Möglichkeit – selbst wenn der Fehler des Schuldners unbestritten ist.
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