Fototapete auf Werbebild für Hotelzimmer keine Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Aktenzeichen: 20 U 56/23) entschieden, dass das Ablichten und Veröffentlichen von Innenräumen, die mit urheberrechtlich geschützten Fototapeten ausgestattet sind, grundsätzlich zulässig ist, wenn die Fototapeten mit Zustimmung des Urhebers erworben wurden. Dieses Urteil betrifft wesentliche Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien in kommerziellen Räumen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft, die von einem Fotografen gegründet wurde, machte urheberrechtliche Ansprüche geltend. Die Beklagte, ein Hotelbetreiber, nutzte Fototapeten in ihren Räumen und veröffentlichte Fotos dieser Räume auf ihrer Webseite sowie auf Hotelbuchungsportalen. Die Klägerin argumentierte, dass diese Nutzung ohne entsprechende urheberrechtliche Genehmigung erfolgte und verlangte Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten.

Rechtliche Analyse

Erwerb von Nutzungsrechten

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass mit dem Erwerb der Fototapeten konkludent ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass der Käufer der Fototapeten berechtigt ist, Fotos der Räume zu machen und diese zu veröffentlichen. Das Gericht argumentierte, dass dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Fototapeten gehört, insbesondere wenn sie fest mit den Wänden verbunden sind und einen wesentlichen Teil der Raumgestaltung ausmachen.

Urheberpersönlichkeitsrecht und Verzicht

Das Gericht entschied, dass der Urheber durch das Inverkehrbringen der Fototapeten stillschweigend auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet hat. Die Fototapeten enthielten keine Urheberbezeichnung, was den Schluss zulässt, dass der Fotograf bewusst auf dieses Recht verzichtet hat.

Rechtsmissbrauch

Das OLG Düsseldorf wies die auch aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Es argumentierte, dass die Klägerin durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, indem sie die Fototapeten ohne Hinweis auf Einschränkungen der Nutzung in den Verkehr brachte. Daher könne sie sich nicht nachträglich auf eine Urheberrechtsverletzung berufen.


Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in kommerziellen Räumen die konkludente Einräumung von Nutzungsrechten eine bedeutende Rolle spielt. Käufer von Fototapeten können davon ausgehen, dass sie berechtigt sind, Fotos der mit den Fototapeten ausgestatteten Räume zu machen und zu veröffentlichen, solange keine gegenteiligen Hinweise gegeben wurden. Dies stellt sicher, dass die Verkehrsfähigkeit solcher Produkte nicht unnötig eingeschränkt wird.

Für Fotografen und Unternehmen im Bereich der Innenraumgestaltung bedeutet dieses Urteil, dass klare vertragliche Regelungen bezüglich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken unerlässlich sind. Es ist ratsam, explizite Hinweise auf etwaige Nutzungseinschränkungen zu geben, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für Hotelbetreiber und andere gewerbliche Nutzer bietet das Urteil eine gewisse Rechtssicherheit bei der Nutzung von Fototapeten und ähnlichen Produkten in ihren Räumlichkeiten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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