Prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

Das (BVerfG) hat am 12. März 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 605/24) in einem Eilverfahren entschieden, dass die Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel durch das Landgericht Hamburg die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf verletzt hat. Das Urteil beleuchtet zentrale Aspekte der und der prozessualen Gleichbehandlung im Eilverfahren.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Zeitungsverlegerin, hatte zwei Artikel über den Unfalltod eines Verkäufers veröffentlicht und diese mit Bildern des Verstorbenen bebildert. Die Witwe des Verstorbenen beantragte beim Landgericht Hamburg eine zur Unterlassung der bildlichen Darstellung, die auch erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da sie sich in ihren Grundrechten verletzt sah.

Rechtliche Analyse

Prozessuale Waffengleichheit

Das BVerfG hob hervor, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde. Das Landgericht Hamburg hatte ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Beschwerdeführerin keine ausreichende Möglichkeit gegeben, auf den Verfügungsantrag zu erwidern. Dies widerspricht den Anforderungen des § 937 Abs. 2 ZPO, wonach eine mündliche Verhandlung in der Regel erforderlich ist, um eine gerechte Anhörung beider Parteien zu gewährleisten.

Dringlichkeit und Verfahrensführung

Das BVerfG stellte fest, dass die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO seitens des Landgerichts Hamburg nicht ausreichend begründet wurde. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine unverzügliche Entscheidung zwingend erforderlich ist, was hier nicht der Fall war. Das Gericht betonte, dass die prozessuale Waffengleichheit besonders in äußerungsrechtlichen Verfahren von hoher Bedeutung ist und eine mündliche Verhandlung daher in der Regel stattfinden muss.

Fazit

Das Urteil des BVerfG stärkt die Rechte der Presse im Eilverfahren und betont die Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, ohne mündliche Verhandlung und ohne angemessene Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wurde als rechtswidrig erkannt. Das BVerfG setzt damit klare Maßstäbe für die Anforderungen an die Verfahrensführung in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten.

Für Zeitungsverleger und Medienunternehmen bedeutet dieses Urteil, dass ihre Rechte auf eine faire und gleichberechtigte Anhörung in Eilverfahren gestärkt wurden. Gerichte sind angehalten, die Anforderungen an die Dringlichkeit und die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung strikt zu beachten. Dies gewährleistet, dass Entscheidungen nicht einseitig getroffen werden und die Pressefreiheit angemessen berücksichtigt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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