In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln (14 O 347/22) ging es um die Verwertung von Nutzungsrechten an Lichtbildwerken im Kontext einer Insolvenz. Der Fall beleuchtet wichtige Aspekte des Urheberrechts, insbesondere die Übertragbarkeit von Nutzungsrechten in der Insolvenz und die Berechnung von Schadensersatzansprüchen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein professioneller Fotograf, hatte wiederholt Fotowerke für die nun insolvente Firma B. erstellt. Die Beklagte, die den Kundenstamm und die Webseite der insolventen Firma erworben hatte, nutzte die Lichtbilder des Klägers weiterhin auf ihrer Webseite. Der Kläger forderte Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung seiner Werke und eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ein falsches Zitat, das auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht wurde.
Rechtliche Analyse
Übertragbarkeit von Nutzungsrechten
Gemäß § 34 Abs. 1 UrhG können Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Im vorliegenden Fall lag eine solche Zustimmung des Klägers nicht vor. Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Insolvenzverwalter an die Beklagte war daher unzulässig:
Insoweit kommt es angesichts des obigen Ergebnisses nicht weiter darauf an, ob der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausgeübt hat, weil die B. unstreitig aufgehört hat, zu existieren. Weil die B. als Lizenznehmerin deshalb ihre Rechte nicht an die Beklagte übertragen hat, sind sie spätestens mit Beendigung der Rechtsfähigkeit der B. an den Kläger ipso iure zurückgefallen (vgl. BGH GRUR 2012, 916, Rn. 19 – M2 Trade; für die hiesige Konstellation auch OLG Köln, GRUR-RR 2010, 149, 151 – Kalk-Lady: Es ist anerkannt, dass die Nutzungsrechte im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, auf den Urheber zurückfallen. Das muss in der vorliegenden Fallkonstellation erst recht gelten, weil angesichts des Erlöschens der N ohne einen Rückfall an den Urheber niemand Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild wäre und dessen weitere Verwertung damit definitiv unmöglich geworden wäre).
Schadensersatz
Das Gericht berechnete den Schadensersatz lizenzanalog, wobei es den Schaden auf 6.000 Euro festsetzte. Die Berechnung basierte auf einer Verdopplung der ursprünglich geschätzten Lizenzgebühr, da die Beklagte die Werke ohne Erlaubnis nutzte.
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Kläger forderte eine Geldentschädigung wegen eines falschen Zitats auf der Webseite der Beklagten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die notwendige Erheblichkeitsschwelle für eine Geldentschädigung nicht erreicht wurde. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Entschädigung nur bei schwerwiegenden Verletzungen gerechtfertigt, was hier nicht der Fall war.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Zustimmung des Urhebers bei der Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere im Insolvenzfall. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auch, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Schwelle für eine Geldentschädigung hoch ist. Für Unternehmen und Fotografen ist es daher essenziell, klare vertragliche Regelungen zu treffen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Für betroffene Fotografen bedeutet dieses Urteil, dass sie auch im Insolvenzfall ihrer Auftraggeber einen starken Schutz ihrer Nutzungsrechte haben. Für Unternehmen, die Rechte erwerben, zeigt das Urteil, dass sie sorgfältig prüfen müssen, ob die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, um rechtliche Auseinandersetzungen und mögliche Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
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