Wenn der Profi mit der Digitalkamera fotografiert

Beim Amtsgericht Cham (6 C 846/10) wollte jemand nicht zahlen: Dieser hatte einen Vertrag über die Erstellung einer Fotoserie geschlossen. Im Vorhinein wurde laut seinem Vortrag über die Fotoserie gesprochen, dabei wurde angeblich eine „professionelle Fotoserie“ in Aussicht gestellt, und die fast 500 Euro würden ja ohnehin direkt danach auf Grund von Aufträgen „reinkommen“. Als dann die Fotos vor Ort mit einer handelsüblichen Digitalkamera erstellt wurden, bezweifelte der Kunde, dass das eine „professionelle Fotoserie“ sein kann und wollte den Vertrag anfechten.

Leider aber wurde er vom Amtsgericht damit nicht gehört – im schriftlich fixierten Vertrag stand ausdrücklich, dass die Erstellung einer Fotoserie geschuldet war, sonst nichts. Zeugen, die darüber hinaus gehende Zusicherungen beweisen könnten, wurden nicht beigebracht. Das galt letztlich auch für die in Aussicht gestellten Einnahmen auf Grund der Fotos. Der Kunde meinte, hier eine „Auftragsgarantie“ verstehen zu dürfen – das fand sich aber weder im schriftlichen Vertragstext, noch konnten Zeugen das belegen:

Die Beklagte hat zwar angegeben/die Mitarbeiterin der Klägerin habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, es würde innerhalb kurzer Zeit zu Aufträgen kommen, jedoch konnte sie sich an die Wortwahl „sicher“ bzw. „auf jeden Fall“ nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit erinnern. Auch der unmittelbare Gesprächszeuge konnte die genaue Wortwahl der Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr angeben; er konnte lediglich berichten, dass nach seinem Eindruck als sicher dargestellt worden sei, dass das für den Verbrag aufgewendete Geld innerhalb eines halben Jahres wieder eingenommen werden könne und dass pro Auftrag zwischen 500 und 1.000 Euro verdient werden könnten. Zwar lassen auch die Angaben der Zeugen … und … hinsichtlich eines anderen Werbegesprächs durchaus den Eindruck, entstehen, dass die Klägerin in ihren Vertragsgesprächen die Verdienstmöglichkeiten für Fotomodelle in rosigen Farben ausmalte. Eine über die reklamehafte Anpreisung hinausgehende konkrete Zusage hinsichtlich Auftragsanzahl und zu erwartender Einnahmen (vgl. zur Vorlage einer Berechnung des zu erwartenden Verdienstes unter Verschweigen der Risiken z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.1990, Az. 6 U 13/90NJW-RR 1991, 504) kann der Schilderung der Beklagten und der Zeugen jedoch nicht entnommen werden.

So ist das nun einmal mit der Werbung: Sie ist rosig und immer mit kräftigen Worten untermalt, aber eben nicht automatisch eine Zusicherung. Die Grenze muss klar gezogen werden und nicht immer, wenn etwas in Aussicht gestellt wird, muss es zugleich zugesichert sein. Abhilfe schafft da beweistechnisch nur ein vernünftig ausgearbeiteter und geprüfter Vertrag. Anderfalls zahlt man viel Geld für etwas, das man sich so dann doch nicht gewünscht hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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