EuGH-Entscheidung zu Schadenersatzansprüchen bei Datenschutzverstößen: Klärung zu immateriellem Schaden und Ausgleichsanspruch

Im Fall C-687/21, entschieden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 25. Januar 2024, ging es um die Auslegung verschiedener Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere um Art. 82, der sich mit dem Schadenersatz bei Datenschutzverstößen befasst. Konkret wurde gefragt, ob Art. 82 DSGVO die Schadenersatzpflicht für immateriellen Schaden im Falle eines Datenschutzverstoßes voraussetzt.

Die wichtigsten Entscheidungen des Gerichts umfassten:

  1. Bestimmung des immateriellen Schadens: Der EuGH stellte fest, dass für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur ein Verstoß gegen die DSGVO, sondern auch das Entstehen eines materiellen oder immateriellen Schadens nachgewiesen werden muss.
  2. Ausschluss von Straffunktion: Der EuGH betonte, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Ausgleichsfunktion hat, um den erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.
  3. Schwere des Verstoßes unerheblich: Die Schwere des vom Verantwortlichen begangenen Verstoßes gegen die DSGVO muss nicht für die Zwecke des Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO berücksichtigt werden.
  4. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte: In Fällen, in denen personenbezogene Daten irrtümlich an Dritte weitergegeben wurden, die diese Daten nicht zur Kenntnis genommen haben, besteht nicht automatisch ein „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, nur weil die betroffene Person befürchtet, dass die Daten in Zukunft missbraucht werden könnten.

Diese Entscheidung des EuGH klärt wichtige Aspekte des Schadenersatzanspruchs bei Verstößen gegen die DSGVO und betont die Notwendigkeit eines Nachweises für das Entstehen eines tatsächlichen Schadens, um Anspruch auf Schadenersatz zu haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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