EuGH-Entscheidung zu Schadenersatzansprüchen bei Datenschutzverstößen: Klärung zu immateriellem Schaden und Ausgleichsanspruch

Im Fall C-687/21, entschieden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 25. Januar 2024, ging es um die Auslegung verschiedener Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere um Art. 82, der sich mit dem Schadenersatz bei Datenschutzverstößen befasst. Konkret wurde gefragt, ob Art. 82 DSGVO die Schadenersatzpflicht für immateriellen Schaden im Falle eines Datenschutzverstoßes voraussetzt.

Die wichtigsten Entscheidungen des Gerichts umfassten:

  1. Bestimmung des immateriellen Schadens: Der EuGH stellte fest, dass für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur ein Verstoß gegen die DSGVO, sondern auch das Entstehen eines materiellen oder immateriellen Schadens nachgewiesen werden muss.
  2. Ausschluss von Straffunktion: Der EuGH betonte, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Ausgleichsfunktion hat, um den erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.
  3. Schwere des Verstoßes unerheblich: Die Schwere des vom Verantwortlichen begangenen Verstoßes gegen die DSGVO muss nicht für die Zwecke des Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO berücksichtigt werden.
  4. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte: In Fällen, in denen personenbezogene Daten irrtümlich an Dritte weitergegeben wurden, die diese Daten nicht zur Kenntnis genommen haben, besteht nicht automatisch ein „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, nur weil die betroffene Person befürchtet, dass die Daten in Zukunft missbraucht werden könnten.

Diese Entscheidung des EuGH klärt wichtige Aspekte des Schadenersatzanspruchs bei Verstößen gegen die DSGVO und betont die Notwendigkeit eines Nachweises für das Entstehen eines tatsächlichen Schadens, um Anspruch auf Schadenersatz zu haben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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