In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Traunstein (6 O 2465/23) vom 22. Mai 2024 wird auf die Frage eingegangen, ob die Erstellung von Bonitätsscores durch eine Auskunftei einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt.
Die Klägerin hatte behauptet, dass die von der Beklagten berechneten Bonitätsscores negative Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit und damit auf ihre Fähigkeit, Verträge abzuschließen, haben. Sie forderte unter anderem die Heraufsetzung ihrer Scorewerte, Schadensersatz und detaillierte Auskunft über die Berechnungsmethoden.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, dass die von der Beklagten erstellten Bonitätsscores zu erheblichen Nachteilen führten, insbesondere zur Ablehnung von Verträgen. Sie behauptete, dass die Scoringmethoden der Beklagten gegen Art. 22 DSGVO verstießen, da die Entscheidungen ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhten. Weiterhin sah sie eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters und Geschlechts und forderte eine Anpassung der Scores auf bestimmte Idealwerte sowie Schadensersatz.
Die Beklagte, eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft, argumentierte, dass ihre Scoringmethoden rechtmäßig seien und keine Diskriminierung oder rechtswidrige Datenverarbeitung vorliege. Sie betonte, dass die Scores tagesaktuell berechnet und nicht auf Vorrat gespeichert würden und dass die Klägerin in der Vergangenheit mehrere kreditrelevante Verträge erfolgreich abschließen konnte.
Rechtliche Analyse
Automatisierte Entscheidung und Art. 22 DSGVO
Art. 22 DSGVO schützt Personen vor Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkungen entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Das Gericht stellte fest, dass die von der Klägerin vorgebrachten Fälle keine ausreichende Grundlage boten, um einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO zu belegen. Es wurde kein konkreter Fall dargelegt, bei dem ein von der Beklagten berechneter Scorewert maßgeblich zur Ablehnung eines Vertrages geführt hätte.
Diskriminierung und Scoreverfahren
Das Gericht konnte keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder Geschlechts der Klägerin feststellen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Scores weder Alter noch Geschlecht wertend berücksichtigte. Auch Anschriftendaten wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Datenauskunft nicht verwendet, was durch die vorgelegten Beweise belegt wurde.
Schadensersatzansprüche
Die Klägerin konnte keinen konkreten Schaden nachweisen, der durch die Scorewerte der Beklagten entstanden wäre. Der pauschale Vortrag reichte nicht aus, um einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO oder § 823 BGB zu begründen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei, was sie nicht erfüllt habe.
Auskunftsansprüche
Der Auskunftsanspruch der Klägerin nach Art. 15 DSGVO wurde als erfüllt angesehen, da die Beklagte bereits umfangreiche Informationen zur Datenverarbeitung und den verwendeten Berechnungsmethoden bereitgestellt hatte. Ein weitergehender Anspruch auf Offenlegung des konkreten Scoring-Algorithmus bestand nicht, da die Beklagte sich auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen konnte.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Traunstein zeigt, dass die Erstellung von Bonitätsscores durch Auskunfteien unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig ist und keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Entscheidend ist, dass die betroffene Person konkrete Nachteile nachweisen kann, die aus der automatisierten Verarbeitung resultieren. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um Schadensersatzansprüche oder andere Rechtsmittel erfolgreich geltend zu machen. Zudem sind Auskunfteien nicht verpflichtet, ihre Scoring-Algorithmen vollständig offenzulegen, wenn dies durch Geschäftsgeheimnisse geschützt ist.
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