Einziehung von Spieleinsätzen beim unerlaubten Glücksspiel

Bruttoprinzip setzt sich durch: Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 12. September 2025 (1 ORs 14/25) eine grundsätzliche Frage zur Einziehung von Vermögenswerten bei unerlaubtem Glücksspiel entschieden: Unterliegen der Einziehung nach § 73 StGB die gesamten Spieleinsätze oder lediglich der Reinertrag des Täters? Der Senat bestätigte das sogenannte Bruttoprinzip und ordnete die Einziehung des Gesamtbetrags der Spieleinsätze in Höhe von 440.000 Euro an – ein klares Signal, dass die Abschöpfung von Taterträgen auch in diesem Sonderfall nicht auf den Nettoertrag beschränkt bleibt.

Illegale Spielautomaten und die Frage der Verfügungsgewalt

Der Angeklagte betrieb in einer Bremer Spielhalle zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 mehrere nicht zugelassene Geldgewinnspielgeräte, die als „Fun-Game-Automaten“ getarnt waren. Die Spieler zahlten ihre Einsätze an der Theke ein, wo das Geld in ein Steuergerät eingezahlt und in Spielpunkte umgewandelt wurde. Gewinne wurden entweder aus der Kasse oder direkt aus dem Steuergerät bar ausgezahlt. Das Landgericht Bremen hatte zunächst nur den Reinertrag des Angeklagten in Höhe von 150.000 Euro als einziehungsfähig angesehen. Die Staatsanwaltschaft rügte dies als Verstoß gegen das Bruttoprinzip und erreichte vor dem OLG Bremen die vollständige Einziehung der Spieleinsätze.

Die zentrale Frage lautete: Ist der gesamte Einsatz der Spieler als „aus der Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen, oder beschränkt sich die Einziehung auf den beim Täter verbliebenen Gewinn? Das OLG Bremen entschied sich für die erste Variante und hob damit die landgerichtliche Entscheidung auf.

Bruttoprinzip versus Nettoprinzip

Das Gericht stützte sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bruttoprinzip bei der Einziehung von Taterträgen gilt. Danach unterliegen alle Vermögenswerte der Abschöpfung, die dem Täter in irgendeiner Phase des Tatgeschehens zugeflossen sind – unabhängig davon, ob er sie später wieder auskehrte. Entscheidend ist allein, ob der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gelder erlangt hat.

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Bremen dies für die gesamten Spieleinsätze. Sobald die Spieler ihr Geld an der Theke einzahlten, ging es in die Verfügungsgewalt des Angeklagten über. Die spätere Auszahlung von Gewinnen änderte daran nichts, da diese nicht automatisch, sondern nur durch Mitwirkung des Angeklagten oder seiner Angestellten erfolgte. Zudem waren die Glücksspielverträge nach §§ 284, 285 StGB nichtig, sodass die Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung hatten. Die Einziehung erfasst daher nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Umsatz.

Das Gericht verwies darauf, dass Auszahlungen an Spieler als „Aufwendungen für die Tatbegehung“ im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind. Ohne die Aussicht auf Gewinne wäre das Glücksspiel nicht attraktiv gewesen – die Auszahlungen dienten also der Tatbegehung selbst und mindern den einziehungsfähigen Betrag nicht.

Abgrenzung zu anderen Konstellationen: Wann gilt das Bruttoprinzip nicht?

Interessant ist die Abgrenzung zu Fällen, in denen der Täter nur kurzfristig über Gelder verfügt, etwa beim Wechselgeld im Drogenhandel. Hier sieht die Rechtsprechung keine eigene Verfügungsgewalt des Täters, da das Geld unmittelbar weitergegeben wird:

Teils wird hierzu vertreten, dass lediglich der dem Täter verbliebene Gewinn der Einziehung unterliege (…). Dies wird darauf gestützt, dass die Erzielung von Einnahmen aus unerlaubtem Glücksspiel untrennbar mit der Ausschüttung der Spielgewinne verknüpft sei und erst die Differenz zwischen den von den Spielern getätigten Einsätzen und den an sie wieder ausgeschütteten Gewinnen den Vorteil des Täters ausmache, den er aus der unerlaubten Veranstaltung des Glücksspieles erlange (…).

Nach der Gegenauffassung soll dagegen im Hinblick auf die Geltung des Bruttoprinzips bei der Einziehung der Gesamtbetrag der Spieleinsätze der Einziehung unterliegen, ohne dass zu
berücksichtigen wäre, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang dieser beim Täter oder Teilnehmer eingetretene Vermögenszuwachs durch eine Ausschüttung von Spielgewinnen wieder gemindert wurde (…)

Beim Glücksspiel hingegen verbleiben die Einsätze zunächst im Herrschaftsbereich des Veranstalters, selbst wenn später Gewinne ausgezahlt werden. Das OLG Bremen betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob die Auszahlungen auf tatsächliche Gewinne oder nicht verbrauchte Guthaben entfielen und schloss sich der zweiten Ansicht an – in beiden Fällen lag die Verfügungsgewalt beim Angeklagten.

Vollständige Abschöpfung als Präventionsinstrument: Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Würde nur der Nettoertrag eingezogen, bliebe das unerlaubte Glücksspiel für Täter wirtschaftlich attraktiv, da sie lediglich den Gewinn riskieren. Das Bruttoprinzip hingegen sorgt dafür, dass die gesamte Tatbeute abgeschöpft wird, was den präventiven Zweck der Einziehung stärkt. Das OLG Bremen verwies zudem auf die Möglichkeit einer späteren Härtefallprüfung im Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO), falls die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Klare Linie zugunsten des Bruttoprinzips

Wir sehen hier die strenge Auslegung und Anwendung des Bruttoprinzips bei der Einziehung von Taterträgen bestätigt. Damit unterliegen bei unerlaubtem Glücksspiel mit Gewinnausschüttungen nicht nur die Gewinne, sondern die gesamten Spieleinsätze der Abschöpfung. Dadurch erhöht sich der Druck auf illegale Anbieter und der präventive Charakter der Einziehung wird unterstrichen. Gleichwohl bleibt Verteidigungs- und Diskussionspotenzial, auch wenn es sich hier um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts handelt.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nicht nur der Sanktion, sondern vor allem der vollständigen Beseitigung wirtschaftlicher Vorteile aus Straftaten dient – und somit ein ruinöses Risiko bei baren und geldintensiven Taten darstellt. Für die Verteidigung bleibt zumindest die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Einziehung zu beantragen, falls diese im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint. Der Grundsatz ist jedoch klar: Wer unerlaubtes Glücksspiel betreibt, muss mit der Einziehung des gesamten Umsatzes rechnen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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