Eine Schöffin darf während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ein Kopftuch, hier konkret ein Hidschab-Kopftuch tragen, wie das Kammergericht ((3) 121 Ss 166/12 (120/12)) korrekt entschieden hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte mit der Revision gerügt, dass die Schöffin zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne des §32 GVG unfähig sei. Das Kammergericht führte hierzu sachlich und vollkommen korrekt aus, dass die Religionsfreiheit insofern auch schützt, selbst zu entscheiden, wie man sich – religiös motiviert – kleidet. Warum hieraus die Unfähigkeit folgen sollte, das Schöffenamt auszuüben, vermochte sich dem Kammergericht nicht zu erschliessen, dass letztlich diesbezüglich mit den Worten schließt:
Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen