Kammergericht: Schöffe darf Kopftuch tragen

Eine Schöffin darf während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ein Kopftuch, hier konkret ein Hidschab-Kopftuch tragen, wie das Kammergericht ((3) 121 Ss 166/12 (120/12)) korrekt entschieden hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte mit der Revision gerügt, dass die Schöffin zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne des §32 GVG unfähig sei. Das Kammergericht führte hierzu sachlich und vollkommen korrekt aus, dass die Religionsfreiheit insofern auch schützt, selbst zu entscheiden, wie man sich – religiös motiviert – kleidet. Warum hieraus die Unfähigkeit folgen sollte, das Schöffenamt auszuüben, vermochte sich dem Kammergericht nicht zu erschliessen, dass letztlich diesbezüglich mit den Worten schließt:

Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.