Eine Schöffin darf während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ein Kopftuch, hier konkret ein Hidschab-Kopftuch tragen, wie das Kammergericht ((3) 121 Ss 166/12 (120/12)) korrekt entschieden hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte mit der Revision gerügt, dass die Schöffin zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne des §32 GVG unfähig sei. Das Kammergericht führte hierzu sachlich und vollkommen korrekt aus, dass die Religionsfreiheit insofern auch schützt, selbst zu entscheiden, wie man sich – religiös motiviert – kleidet. Warum hieraus die Unfähigkeit folgen sollte, das Schöffenamt auszuüben, vermochte sich dem Kammergericht nicht zu erschliessen, dass letztlich diesbezüglich mit den Worten schließt:
Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.