Eine Schöffin darf während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ein Kopftuch, hier konkret ein Hidschab-Kopftuch tragen, wie das Kammergericht ((3) 121 Ss 166/12 (120/12)) korrekt entschieden hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte mit der Revision gerügt, dass die Schöffin zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne des §32 GVG unfähig sei. Das Kammergericht führte hierzu sachlich und vollkommen korrekt aus, dass die Religionsfreiheit insofern auch schützt, selbst zu entscheiden, wie man sich – religiös motiviert – kleidet. Warum hieraus die Unfähigkeit folgen sollte, das Schöffenamt auszuüben, vermochte sich dem Kammergericht nicht zu erschliessen, dass letztlich diesbezüglich mit den Worten schließt:
Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).